Sachenrecht (3. Semester) (Subject) / Eigentumsschutz(§§985- 1007 BGB) (Lesson)

There are 9 cards in this lesson

1. Teil Eileitung Herausgabeanspruch (§985) Eigentum Besitz Kein Recht zum Besitz Anspruchsinhalt Die Nebenansprüche im Eigentümer- Besitzer- Verhältnis (§§987 ff. BGB) Regelungszweck

This lesson was created by ddombeck.

Learn lesson

  • Vindikationslage drei Voraussetzungen aus dem Herausgabeanspruch §985 BGB Anspruchsinhaber = Eigentümer Anspruchsgegner = Besitzer letzterer hat kein Recht zum Besitz
  • Eigentum (§985 BGB) falls die Eigentumsverhältnisse sich nicht klären lassen : §§1006, 891 BGB
  • Besitz (§985 BGB) mittelbarer Besitz des Anspruchsgegners ausreichend Besitzdiener kann Sache wegen mangels Besitzes herausgeben
  • Kein Recht zum Besitz (§985 BGB) Dinge, die man beachten sollte: Eignes Besitzrecht (§986 Abs. 1, S.1, 1. Alt. BGB) Abgeleitetes Besitzrecht (§986 Abs.1, S., Alt.2 BGB) Sonderfall des §986 Abs. 2 BGB
  • Eigenes Besitzrecht kann aus einem schuldrechtlichen Vertrag resultieren muss aber auch gegen Eigentümer wirken, sonst nur relatives Recht, dingliche Rechte sind schützenswerter = absolute Rechte ausreichend aus einem schuldrechtlichen Vertrag: Übereignungsanspruch gegen Eogentümer auf eine Sache Recht zum Besitz kann sich aber auch aus beschränkt dinglichen Rechten ergeben (Pfandrecht, Nießbrauchrecht) Streit: Zürückbehaltungsrecht ausreichend für Recht zum Besitz?
  • Abgeleitetes Besitzrecht Besitzrecht abgeleitet von Dritten Voraussetzungen: Dritte hat ggü. dem Eigentümer Besitzrecht Besitzer muss Recht zum Besitz ggü. Dritten haben Dritter muss zur Weitergabe der Sache durch Eigentümer befugt gewesen sein
  • Sonderfall des §986 Abs. 2 BGB Kontinuitätsfunktion kommt zum Ausdruck Eigentümer kann mittelbarer Besitzer sein, dementsprechend wird §986 Abs, BGB analog angewandt
  • unrechtmäßiger, redlicher Besitzer (§§987 ff. BGB) wird priviligiert durch diese Normen, weil sein Vertrauen in den Besitz schutzwürdig ist hat keinen Schadens- und Nutzungsersatz zu leisten, kann Aufwendungen ersetzt bekommen
  • Regelungszweck der Nebenansprüche im Eigentümer- Besitzer- Verhältnis (EBV) (§§987 ff. BGB) Rechtsfolgen: Sache ist beschädigt oder zerstört, somit Herausgabeanspruch unmöglich Besitzer hat Nutzen aus Sache gezogen, die dem Eigentümer zustehen Besitzer hat Aufwendungen getätigt, die er ersätzt haben möchte EBV: hauptsächlich dazu da, weil die allg. Rechtsvorschriften das besondere Verhältnis zw. Eigentümer und Besitzer nicht gut genug beschreiben