Sachenrecht (3. Semester) (Subject) / Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen Sachen (Lesson)
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4. Teil: Rechtsgeschäftlicher Erwerb, gutgläubiger Erwerb guter Glaube kein Ausschluss nach §935 BGB sonstige voraussetzungen der lastenfreie Erwerb nach §936 BGB der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis
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- guter Glaube §932 Abs. 2 BGB muss sich auf die Eigentümerstellung des Veräußerer beziehen bloße Glaube, dass der Veräußerer als nicht Eigentümer verfügungsbefugt ist zählt nicht
- kein Ausschluss nach § 935 BGB gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn Eigentümer Sache unfreiwillig abhandengekommen ist Veranlassungsprinzip: Verlust muss zurechenbar gemacht werden, gescheht dadruch, dass der wahre Eigentümer die Sache willentlich aus der Hand gegeben hat Besitzer muss Sache vom Eigentümer freiwillig bekommen haben, damit §935 nicht greift
- abhandenkommen (§935) liegt vor, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verliert
- Probleme bei §935 BGB: Besitzdienerschaft Besitzherr überlässt den Besitz freiwillig dem Besitzdiener H.M.: Abhandenkommen ist immernoch auf die Freiwilligkeit des Besitzherren abzustellen a. A.: Widerspruch zu mittelbaren Besitzes, unmittelbarer Besitzer gibt Besitzdiener freiwillig die Sache, jedoch wird hier kein Abhandenkommen geduldet--> deshalb sieht die Menung vor, dass auch wenn der Besitzherr dem Besitzdiener die Sache außerhalb seiner eigenen räumlichen Herrschaftsphäre überlässt und das Besitzdienerverhältnis nicht nach Außen erkennbar ist dieser die Sache unterschlägt, dass dann kein Abhandenkommen greift
- Problem: Besitzaufgabe durch einen nicht voll Geschäftsfähigen §935 BGB Besitzaufgabe kein rechtsgeschäftlicher Akt,§§104ff. BGB nicht anwendbar Geschäftunfähigen h.M.: Aufgabewille immer unbechtlich beschränkt Geschäftsfähigen h.M.: Urteilsfähigkeit maßgebend--> weiß Betroffener über die Bedeutung der Besitzweggabe bescheid, also die einhergehenden Konsequenzen
- Willensmängel §935 BGB Vorschriften zu Willenserklärungen unanwendbar Irrtum/ Täuschung h.M.: Kein Abhandenkommen, Freiwilligkeit ist dennoch gegeben Drohung: Keine Freiwilligkeit = Abhandenkommen greift --> BGH verlangt jedoch eine unwiderstehliche physiche Gewalt o. zumindest einegleichstehende psychsiche Zwangslage
- Ausnahme beim Verablassungsprinzip für die in §935 Abs. 2 BGB aufgezählten Sachen braucht Eigentümer den Besitverlust nicht veranlasst zu haben
- sonstigende Vorraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb h.M.: Es muss sich um ein Verkehrsgeschäft handeln --> auf Erwerberseite muss mindst. eine Person beteiligt sein, die nicht auch auf Veräußererseite tätigt ist
- §936 BGB Wichtig in Verbindung mit §935 BGB §935 BGB muss zweimal geprüft werden, wenn man auch §936 danach prüfen möchte es darf dem Inhaber des beschränkt dinglichen Rechts nicht abhandengekommen sein & nicht dem Eigentümer darf das Recht/ Sache nicht abhandengekommen sein Ausnahme §936 Abs. 3 BGB: Abweichung von den Regelungen in §§932- 935 BGB --> beim Herausgabeanspruch hat der Erwerber trotz guten Glaubens die Sache beschränkt erlangt, Beschränkung erlischt hier nicht durch guten Glauben
- §366 HGB Grundsatz eigentlich: Gute Glaube an Verfügungsbefugnis nicht beschützt --> §366 HGB Ausnahme machne Gruppen von Kaufleuten nicht Eigentümer, aber verfügungsbefugt weitere Rechtsscheingrundlage: Kaufmannseigenschaft Tatbestand: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören allgemien Voraussetzungen der §§932 ff. BGB müssen vorliegen guter Glaube bezieht sich auf Verfügungsbefugnis gutgläubiger Er werb auch dann möglich, wenn Erwerber von der Belastung wusste, dennoch davon ausgeht, dass der Veräußerer nach §185 Abs. 1 BGB von Dritten ermächtigt wurde, ohne Vorbehalt über die Sache zu verfügen
