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Sachenrecht (3. Semester) (Subject) / Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen Sachen (Lesson)
3. Teil: Rechtsgeschäftlicher Erwerb, gutgläubiger Erwerb
gutgläubigen Erwerb
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- Besitz wird auch als... ... Rechtsscheinträger bezeichnet
- Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb §§932 ff. BGB) Einigung (§929 S. 1 BGB) Übergabe oder Übergabesurrogat (§§929-931 BGB) oder besondere Anforderungen der §§932-934 BGB guter Glaube (§932 Abs. 1 BGB) Kein Ausschluss nach §935 Abs. 1 BGB
- Übergabe oder Surrogat vier Varianten, wie die Übereignung stattfinden muss, damit gutglaubiger Erwerb annerkannt wird: §§929 S.1, 932 Abs. 1 S.1 BGB §§929 S.1, 932 Abs. 1, S. 2 BGB §§929 S,1, 930. 933 BGB §§929 S.1, 931, 934 BGB
- §§929 S.1, 932 Abs. 1, S. 1 BGB Benötigung für den gutgläubigen Erwerb lediglich die Übergabe Ausnahme: Geheißperson: Veräußerer hat gerade keinen Besitz an Sache, jedoch genügend Besitzvermachungsmacht, um die Geheißperson anzuweisen und diese den Anweisungen folge leistet (Rechtsschein von der Besitzvermachungsmacht) Streit: Nicht besitzender Veräußerer die Geheißperson täuscht und diese dann auf dem Erwerber den Besitz überträgt
- §§929 S.2, 932 Abs. 1 S.2 BGB Übergabe ja entbehrlich wegen §932 Abs. 1 S.2 BGB --> Erwerber muss die Sache und somit den Besitz von dem Veräußerer erlangt haben (Essentiell) vom Veräußerer erlang: Übergabe hat nur zeitlich vor der Übereignung stattgefunden --> Benutzung eines Dritten wieder möglich
- §§929 S.1, 930, 933 BGB Das Übergabesurrogat ( Rechtsverhältnis ) reicht hier nicht aus Veräußerer muss Sache übergeben an Erwerber §930 will ja eigentlich, dass Sache noch etwas beim Veräußerer verbleibt und eher eine Absicherung für den Erwerber gegen Veräußerer ist gutgläubiger Erwerb muss vorliegen bis der Erwerber den Besitz vom Veräußerer übergeben bekommen hat Hilfspersonen können eingeschaltet werden Gesetzgerber verlangt für den gutgläubigen Erwerb, dass der Veräußerer jeden Besitz an Sache verliert, muss diesen auch willentlich aufgeben
- §§929 S.1, 931, 934 BGB zwei Konstellationen der Veräußerer ist mittelbarer Besitzer der Sache: Übertragung des Herausgabeanspruches reicht völlig aus für den gutgläubigen Erwerb, da der Nichtberechtigte jeden Besitz an der Sache verliert Der Veräußerer hat keinerlei Besitz an der Sache: Abrtetung des Herausgabeanspruchs genügt nicht; braucht nur einen vermeintlichen Herausgabeanspruch und Erwerber muss den Besitz vom dem Dritten erhalten# zu beachten: Gutgläubigkeit muss beim Zeitpunkt der Besitzerlangung bestehen Erwerber muss Besitz nicht irgendwie erwerben: Dritter muss die Verfügung annerkennen und deswegen den Besitz herausgeben Ausreichend: Erlangung des mittelbaren Besitzes durch Veräußerung Streit: welche Alternative von §934 BGB anzuwenden ist
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