Sachenrecht (3. Semester) (Subject) / Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen Sachen (Lesson)
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2. Teil: Rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Berechtigten Entbehrlicheit der Übergabe gem. §929 S.2 BGB Das Übergabesurrogat des §930 BGB Das Übergabesurrogat des §931 BGB Berechtigung
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- § 930 BGB Besitzkonstitut Besitzkonstitut: Veräußerer und Erwerber vereinbaren Besitzmittlungsverhältnis Voraussetzungen für §930 BGB: Veräußerer muss Besitzer sein, Besitzkonstitut, Erwerber muss dadurch Besitz erlangen und Veräußerer bleibt Besitzer (Fremdbesitzer)
- antizipiertes Besitzkonstitut Besitzkonstitut kann auch schon erlangt werden, wenn Veräußerer noch keinen Besitz an der entsprechenden Sache hat oder die Sache noch gar nicht exestiert
- §931 BGB drei Fallkonstellationen: Der Veräußerer ist mittelbarer Besitzer der Sache Der Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, aber hat abtretbaren Herausgabeanspruch Der Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer und hat keinen abtretbareb Herausgabeanspruch
- Fallkonstellation 2 §931 BGB man muss nicht mittelbarer Besitzer der Sache sein, häufig deliktischen, schuldrechtlichen Herausgabeansprucg ggü. unmittelbaren Besitzer --> diesen kann man abtreten
- Fallkonstellation 3 §931 BGB häufig wenn Sachen besitzlos geworden sind Veräußerer hat nur Herausgabeanspruch aus §985 BGB und dieser ist nicht abtretbar. h.M.: bloße Einigung zur Übertragung des Eigentums reicht aus
- relative Veräußerungs- bzw Verfügungverbot §§135f. BGB Verfügung ist nur ggü. der zu schützenden Person unwirksam
- Verfügungsbeschränkung bzw absolutes Verfügungverbot Verfügung ggü. jedermann unwirksam
