16

Psychopathologie (Subject) / 12. Vorlesung (Lesson)

Ethik, Recht

This lesson was created by khoelsch.

Learn lesson

Advertisement
  • Handlungsfreiheit – Freiheit der Person hat zur Voraussetzung, dass(1) die Person sich ein Urteil über Meinungen undHandlungsalternativen bilden kann, und(2) in der Lage ist auf Grundlage dieses Urteils ihrenfreien Willen zu bilden und ihr Verhalten danachauszurichten (⇒ selbstbestimmungsfähig!)Unter bestimmten Umständen (bzw. zu bestimmten Zeiten) istder natürliche Wille einer (psychisch erkrankten!) Personnicht gleichzusetzen mit einem freien Willen!Selbstbestimmungsfähigkeit setzt einen freien Willen voraus!⇒ Spannungsfeld Patientenautonomie vs. ärztliche
  • Grundgesetz Artikel 2 Handlungsfreiheit – Freiheit der Person (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen dieverfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.Die Freiheit der Person ist unverletzlich.In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffenwerden.
  • Psych-KG Gesetz über Hilfen undSchutzmaßnahmenbei psychischen Krankheiten
  • Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus gegen den Willen des Betroffenen nach Psych-KG NRW (2016) Einweisung ohne Zustimmung des Patienten bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne des Gesetzes(⇒ z.B. Psychose, schwere Depression, organisches Psychosyndrom)und (daraus erwachsender)erheblicher, unmittelbar bevorstehender Gefahrfür sich selbst oder andereundNichtabwendbarkeit der Gefährdung durch andere Maßnahmen(Beratung, ambulante, stationäre Behandlung unter Einwilligung)
  • Unterbringung / Behandlung gegen den Willen des Betroffenen nach Psych-KG NRW zwei Zielsetzungen 1 Heilbehandlung richtet sich auf die Bekämpfung derGrundkrankheit (z.B. Psychose) Behandlung der Erkrankung nachIndikation und nach geltendenStandards/Leitlinien, möglichst mitEinverständnis des Patientenfür Zwangsmedikation in der Regelgerichtliche Genehmigung erforderlich(CAVE: Ausnahme: Gefahr in Verzug) Behandlungen höheren Risikos nur mitEinverständnis des Patienten 2 Gefahrenabwehrrichten sich auf dieAbwendung von Gefahren fürsich selbst oder andere  Fixierung / Festhalten / Isolierung /Ausgangsbeschränkung beiAngriffen auf Personal und/oderMitpatienten, bei Entweichungsgefahr,bei Suizidgefahr od.erheblicher SelbstverletzungCAVE: bei länger dauernder oderwiederholter Fixierung gerichtlicheGenehmigung erforderlich
  • Einweisungsverfahren gegen den Willen des Betroffenen nach Psych-KG NRW Sofortige Unterbringung   bei Gefahr in Verzug: ärztliches Zeugnis nicht älter „als vom Vortag“ausgestellt durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie odereinen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt nach persönlicherUntersuchung, örtliche Ordnungsbehörde nimmt sofortige Unterbringung vor örtliche Ordnungsbehörde stellt unverzüglich Antrag beim Amtsgericht Anordnung durch das Gericht (Amtsrichter) muss bis zum Ablauf desnächsten Tages vorliegen, ansonsten EntlassungGerichtliche Anordnung:- nach persönlicher Anhörung des/der Betroffenen- für einen bestimmten Zeitraum (meist 2 bis 6 Wochen)
  • Unterbringung / Behandlung gegen den Willen des Betroffenen nach Psych-KG NRW Gesetzliche Vorgaben für Patientenrechte, z.B.:  mündliche und schriftliche Unterrichtung über Rechte und Pflichten eine Person des Vertrauens, ggf. Betreuer ist über Aufnahme zu unterrichten regelhaft keine weiteren Beschränkungen der Freiheit: z.B. telephonieren,Post/Besuch empfangen, persönliche Sachen im Zimmer aufbewahren u.ä. grundsätzlich regelmäßig/täglich Aufenthalt im Freien, mind. eine Std. Einschränkungen/Eingriffe in diese Rechte sind schriftlich festzuhalten und zubegründen. Betroffene/Vertreter können diese Unterlagen einsehen. weitergehende, einschneidende Maßnahmen (Fixierung, Zwangsmedikation) nurbei erheblichen Gefährdungssituationen (genau definiert, zu dokumentieren) bei weitergehenden, einschneidenden Maßnahmen Information desVerfahrenspflegers; bei Fixierung Sitzwache fortlaufend / grundsätzlich täglich Überprüfung/Dokumentation der Notwendigkeitder weiteren Unterbringung
  • Betreuungsrecht (BtG) Betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können unddeshalb mittel- oder langfristig auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Betreuung (in der Regel mit Zustimmung des Betroffenen) bietet: - Schutz und Fürsorge- bei grösstmöglichem Mass an Selbstbestimmung Aufgaben des Betreuers:(1) Medizinische Behandlung(2) Aufenthaltsbestimmung(3) Finanzielle Angelegenheiten Auswahl des Betreuers: Verwandte, Freunde, Berufsbetreuer Bei der Wahl ist grundsätzlich denVorschlägen der Betroffenen zu folgen
  • Betreuungsrecht (BtG) Verfahren für Installierung einer Betreuung  Antrag beim Gericht durch Arzt, Betroffenen selbst, Angehörige u.a.(in dringenden Fällen als Eilbetreuung) In der Regel Sachverständigengutachten vor Anordnung,Erweiterung oder Verlängerung einer Betreuung Bei psychiatrischem Gutachten zur Notwendigkeit der Betreuung: Vorgeschichte, Untersuchungsergebnisse- Beurteilung und Prognose- Empfehlung zu Betreuungsbereichen- Empfehlung zu Dauer der Betreuung  Kürzeres ärztliches Zeugnis ausreichend bei Betreuung auf Antragdes Betroffenen
  • Unterbringung nach dem BtG Unterbringung auf Antrag des Betreuers zulässig, wenn aufgrund einer Erkrankung eine erhebliche Selbstgefährdung im Sinneeiner Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung oder anderer erhebl.Selbstschädigung einschl. schwerer Verwahrlosung besteht und aufgrund der Erkrankung die Einsicht zu nötigen Untersuchungen oderärztlichen Eingriffen nicht gegeben ist und diese sonst nicht durchgeführtwerden könntenz.B. Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung beipsychischen Erkrankungen planloses Umherirren im Strassenverkehr⇒ Schadenswahrscheinlichkeit muss hoch sein (Verhältnismässigkeit !),aber es wird keine absolute Unmittelbarkeit der Gefahr verlangt(Unterschied zur sofortigen Unterbringung nach Psych-KG !)
  • Advertisement
  • Unterbringung nach dem BtG gegen den Willen des Betroffenen Unterbringungsverfahren:  Antrag des Betreuers an das Gericht Sachverständigenzeugnis / -gutachten Persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Gericht Bestimmung eines Verfahrenspflegers befristeter Genehmigungsbeschluss Aufhebung der Unterbringung, wenn die Gründe für dieUnterbringung weggefallen sind
  • Unterbringung nach dem BtG gegen den Willen des Betroffenen Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung:  bei besonders eingreifenden Maßnahmen wie mechanische Fixierung⇒ Information des Betreuers bei ärztlichen Eingriffen, die lebensgefährlich sind oder mit potentielllangfristigen, gesundheitlichen Risiken verbunden sind, z.B. Operation⇒ gesonderte Einwilligung des Betreuers und weitere gerichtlicheGenehmigung erforderlich2013:Gesetz z. Regelung der betreuungsrechtl. Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bei medikamentöser Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen(Zwangsmedikation bei fehlender Einwilligungsfähigkeit)⇒ Zweitgutachen durch Psychiater, der nicht an der Behandlung beteiligt ist,gesonderte Einwilligung des Betreuers und des Gerichtes erforderlich
  • Grundprinzip des Strafrechts: ⇒ ohne Schuld keine Strafe straffrechtlicher Begriff der Schuldfähigkeit Schuldfähig ist, wer bei Begehung einer Straftat in der Lage ist das Unrecht der Tat einzusehenund nach dieser Einsicht zu handeln.Wer ist nicht oder nur bedingt schuldfähig?z.B. Kinderggf. Patienten mit schweren neuropsychiatrischen StörungenWann Exkulpation wegen Schuldunfähigkeit ?
  • Bei seelischen Störungen Schuldunfähigkeit / verminderte Schuldfähigkeit nach §20 / §21 StGB Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tatunfähig ist / oder vermindert fähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln.wegen(1) einer krankhaften seelischen Störung (⇒ viele psychische Störungen,z.B. Schizophrenie, schwere Manie, organische Psychosen), oder(2) einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (⇒ dissoziative Bewußtseinsstörungbei schwerer affektiver Erregung, Erschöpfung u.ä., selten!),oder(3) eines Schwachsinns (⇒ Intelligenzminderung), oder(4) einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (⇒ z.B. schwerePersönlichkeitsstörung, schwere sexuelle Deviation)
  • Keine Strafe, sondern Unterbringung und Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB  Nach rechtswidriger Tat, und Schuldunfähigkeit (§20) oder verminderter Schuldfähigkeit (§21), und nach Gesamtwürdigung des Täters und der Tat Erwartung, dass vondem Täter infolge seines Zustandes in der Zukunft auch erheblicherechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für dieAllgemeinheit gefährlich ist (Prognose!)  forensisch-psychiatrische Behandlung nach §63 StGB mehrjährig,grundsätzlich auch lebenslang möglich, wenn Prognose weiterhin ungünstig regelmäßige Überprüfung des Verlaufes/ Indikation gestufte Lockerungsmaßnahmen
  • Keine Strafe, sondern Unterbringung und Behandlung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) Nach rechtswidriger Tat, und bei bestehendem Hang alkoholische Getränke oder andereberauschende Mittel zu sich zu nehmen (⇒ Sucht), und Begehen der Tat im Rauschzustand oder Zurückgehen der Tat aufden Hang (⇒ Beschaffungskriminalität bei schwerem Suchtdruck), und wenn die Gefahr besteht, dass der Täter infolge seines Hanges weitereerhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Prognose!) Verminderte/aufgehobene Schuldfähigkeit nicht zwingend erforderlich !Unterbringung und Behandlungin einer Entziehungsanstalt (§64 StGB)Keine Strafe, sondern forensisch-psychiatrische Behandlung nach §64 StGB maximalüber zwei Jahre !