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Privat und Wirtschaftsrecht (Subject) / 40562 Kreditsicherung (Lesson)
40562 Kreditsicherung
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- Personalsicherheit Räumt dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch ein, aufgrund dessen er auch von einer anderen Person die Leistung verlangen kann. (Bürgschaft)
- Realsicherheit Gibt dem Gläubiger das Recht an einer Sache oder einem Recht, das ihn in die Lage versetzt die so gesicherte Forderung aus diesem Vermögensgegenstand zu befriedigen. (meist durch Verwertung und anschliessender Aufrechnung auf die gesicherte Forderung)
- Kreditarten GeldkreditWarenkredit: Lieferung jetzt, Bezahlung später
- Darlehen Verzinsliches Darlehen: gegenseitig verpflichtender VertragNicht verzinsliches Darlehen: unvollkommen zweiseitig verpflichtender VertragRückzahlung findet ohne Rücksicht auf Geldabwertung in der gleichen Währung stattVorschriften schützten Verbraucher vor unverhältmässigen Benachteiligungen mit Information und WiderrufsrechtSchriftform oder ersetzbar durch elektronische FormWiderrufsrechtin Textform2 Wochen (Zeitrechnung ab Absendung bei Verbraucher)Nicht möglich falls Darlehensnehmer jederzeit ohne Kündigungsfrist oder zusätzliche Kosten zurückzahlen kannGültig auf verbundene Verträge mit Kaufvertrag -> Kaufvertrag nicht mehr gültig
- Kündigung Der Darlehensgeber kann ein Teilzahlungsdarlehen nur wirksam kündigen, wenn ein qualifizierter Ratenverzug besteht.Zwei aufeinander folgende Raten müssen ganz oder teilweise im Verzug sein.Die Rückstandshöhe muss 10%/5% des Darlehensnennbetrages ausmachen.Erfolglose 2-wöchige Nachfrist zur Zahlung des rückständigen Betrages.
- Zwangsvollstreckung Staat hat das ausschliessliche Recht der physischen GewaltanwendungLohnpfändung: 70% ab 985 Euro, 100% ab 3020 EuroEinzelzwangsvollstreckungDer Gläubiger der zuerst pfänden lässt wird zuerst befriedigt, weitere Gläubiger könnten leer ausgehenVoraussetzungen:Titel: öffentliche Urkunde, die den Anspruch feststellt, z.B. Urteile, Vergleiche; Banken können Darlehen mit sofortiger Zwangsvollstreckung ausgeben, somit müssen Sie nicht erst vor GerichtKlausel: Titel muss mit der Wirkung der Vollstreckung ausgestattet seinZustellung: erfolgt durch Gerichtsvollzieher oder Post
- Insolvenzverfahren Gesamtes Vermögen wird verwertet und gleichmässig auf die Gläubiger verteiltEs gibt jedoch bevorrechtigte Forderungen aufgrund von Sicherungsmitteln die zuerst erfüllt werden
- Voraussetzungen für Insolvenz InsolvenzgrundZahlungsunfähigkeitDrohende ZahlungsunfähigkeitBei juristischen Personen zusätzlich: Überschuldung falls Verbindlichkeiten die Aktive übersteigenInsolvenzantragEines GläubigersDes SchuldnersEröffnung des InsolvenzverfahrensBei ausreichender Masse um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu deckenRechtsfolge: Schuldner verliert die Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügenDennoch vorgenommene Rechtsgeschäfte sind unwirksam
- Rangfolge der Gläubiger Aussonderungsrecht: Fremdes Vermögen, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware kann ausgesondert werdenAbsonderungsrecht zur vorrangigen BehandlungPfandrechtekaufmännisches ZurückbehalterechtSicherungseigentumVerfahrenskosten (Insolvenzverwalter)Bestimmte ArbeitnehmerforderungenÜbrige Forderungen
- Schuldnerstellung nach Insolvenzverfahren Redliche Schuldner werden dauerhaft finanziell entlastetRestschuldbefreiung erfolgt nach einer 7-jährigen Periode, in diese muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeführt werden und die bestimmten Beträge entrichtenFalls nach 7 Jahren ein Versagungsgrund der Redlichkeit vorliegt lebt das freie Nachforderungsrecht der Gläubiger auf
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- Bürgschaft Abschluss von Bürgschaften in Schriftform zur Sicherung von GeldforderungenBürgschaft ist ein NebenrechtBürge haftet mit gesamten VermögenBei Inanspruchnahme des Bürgen geht die Hauptforderung auf den Bürgen überAkzessorische Verpflichtung: Bürgschaft ist abhängig zur Hauptforderung; besteht Hauptforderung nicht mehr erlischt auch BürgschaftBürgschaft kann auch für zukünftige bestimmbare Verbindlichkeiten seinBürgschaft verursacht keine vorrangiges BefriedigungsrechtGläubiger kann Bürge erst in Anspruch nehmen wenn er vom Schuldner keine Leistung erlangt und die Zwangsvollstreckung erfolglos versucht hatSelbstschuldnerische Bürgschaft:Gläubiger kann sich direkt an Bürge haltenVoraussetzungenErschwerte RechtsverfolgungEröffnetes Insolvenzverfahren über Vermögen de SchuldnersZu erwartende erfolglose ZwangsvollstreckungBürge ist Vollkaufmann, die Bürgschaft ist für Ihr ein Handelsgeschäft
- Einreden des Bürgen VerjährungNachträglichen StundungNichterfüllten VertragesZurückbehaltungsrechtUngerechtfertigten Bereicherung
- Bürgschaft auf erstes Anfordern Bürge muss auf einfaches formalisiertes Verlangen des Gläubigers zahlenHauptschuldner kann keine Einwendungen und Einreden geltend machenSomit erhält der Gläubiger sofort liquide Mittel vom BürgenNach Zahlung kann der Bürge einen Rückforderungsprozess wegen ungerechtfertigter Bereicherung anstrebenFalls Bürge eine Privatperson ist kann diese Art der Bürgschaft als überraschende Klausel gedeutet werden, da Sie stark vom Leitbild des Bürgen abhängt
- Gewährleistungsbürgschaft Zur Absicherung von Mängelansprüchen bei Kauf- und Werkverträgen
- Andere Arten der Personalsicherheit GarantievertragNicht akzessorisch, wirksam ohne dass eine zu sichernde Forderung bestehtKeine Einreden möglich, z.B. Zahlung per EuroscheckBei Abtretung der Forderung geht der Garantievertrag nicht auf den neuen Gläubiger überSchuldbeitrittBei Abtretung der Forderung geht der Garantievertrag nicht auf den neuen Gläubiger überNicht akzessorischPatronatserklärungErklärungen einer Muttergesellschaft dem Kreditgeber Ihrer Tochtergesellschaft abgibt
- Unbewegliche Sachen: GrundstückeSachen die mit einem Grundstück fest verbunden sind, sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks
- Bewegliche Sachen: Körperliche Gegenstände die nicht Grundstücke sind
- Besitzer Unmittelbarer Besitz: Tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine SacheBesitzdiener: Person in sozialer und Weisungsgebundenheit zum BesitzerMittelbarer Besitz: Besitzausübung durch Vermittlung eines unmittelbaren Besitzers, z. B. Mietvertrag, d.h. es muss eine Rechtsverhältnis mit Herausgabeanspruch bestehen und der Besitzer möchte die Sache für den Besitzer besitzen wollen
- Eigentumserwerb VorgangEinigung zur Übergabe, von dem Verpflichtungsgeschäft zu trennenÜbergabe als RealaktBerechtigung um das Eigentum dem Erwerber zu übertragenFalls der Erwerber schon im Besitz der Sache ist entfällt nach der Einigung die ÜbergabeÜbereignung: Verkaufen und RückmietenVon Nichtberechtigten: grundsätzlich möglich, falls (der Veräusserer durch einen Rechtsschein des Besitzers legitimiert ist – nicht notwendig) und der Erwerber im guten Glauben istDas BGB gibt dem Interesse des Erwerbers Vorrang im Vergleich zu den Interessen des ursprünglichen Eigentümers
- Einfacher Eigentumsvorbehalt Käufer erwirbt unmittelbaren Besitz an beweglicher Sache, Verkäufer bleibt EigentümerDie Eigentumsübergabe erfolgt mit der aufschiebenden Bedingung der vollständiger ZahlungTritt die Bedingung ein, wird das Rechtsgeschäft ex nunc, d.h. von dem Augenblick an wirksam, in dem die Bedingung eintrittZahlt der Besitzer trotz Mahnung nicht, kann der Eigentümer vom Vertrag zurücktreten, die Sache zurückverlangen und dabei eine Entschädigung für die Abnützung und Benutzung der Sache für den zurückzuzahlenden Betrag einbehaltenVereinbarung muss mittels schriftlicher oder mündlicher Abrede erfolgen, bei Formularverträgen als entsprechende Klausel oder als Teil der AGBBei einer Vollstreckung des Besitzers kann der Eigentümer die Vollstreckungsmassnahme mittels Drittwiderspruchsklage aufheben
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt Der Käufer ist nicht berechtig über die ihm nicht gehörenden Sache zu verfügen. Der Vorbehaltsverkäufer kann jedoch dem Vorbehalskäufer das Recht einräumen, über das Eigentum des Vorbehaltsverkäufers zu verfügen, z.B. Händler kaufen Waren für den VerkaufBei der Übereignung der Ware vom Vorbehaltskäufer an seinen Kunden verliert der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Ware.Der Vorbehaltskäufer tritt die Forderung gegenüber dem Dritten an den Vorbehaltsverkäufer dabei ab.Auch zukünftige Forderungen lassen sich abtreten, da die Höhe der Kaufpreisforderung bekannt ist.Der Vorbehaltskäufer erhält vom Vorbehaltsverkäufer die Ermächtigung die Forderung unter eigenem Namen beim Dritten einzubeziehen, jedoch bleibt der Vorbehaltsverkäufer ForderungsinhaberTypischerweise Teil der AGB, z.B. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung berechtigt, die Ware weiter zu veräussern. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der erwachsenden Forderung sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung berechtigt.
- Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungsklausel §950 Derjenige der durch Verarbeitung von Stoffen neue Sachen herstellt wird grundsätzlich Eigentümer der neuen Sache, auch dann wenn er nicht Eigentümer der Stoffe war.Dieser Eigentumserwerb verlangt dass der Wert der Verarbeitung über 60% des Stoffwertes beträgt.Lieferant und Hersteller können vereinbaren, dass der Lieferant Eigentümer der neuen produzierten Sache ist und der Vorbehaltskäufer besitzt das Besitzmittelungsrecht, ein Verwahrungsvertrag.
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt §929 Vereinbarung dass das Eigentum an der Sache bei Zahlung aller Forderungen auf den Käufer übergeht. (Kontokorrentvorbehalt)
- Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ÜbersicherungBeim verlängerten Eigentumsvorbehalt wenn eine unverhältnismässig hohe Weiterverkaufsforderung des Vorbehaltskäufers gegen Dritte übertragen wird, z.B. grösser als 120% der gesicherten Forderung.Knebelungsgeschäfte: übermässige Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Vorbehaltskäufers.Gläubigergefährdung: andere Gläubiger könnten getäuscht werden, dass die im Besitz des Vorbehaltskäufers befindliche Sache auch dessen Eigentum ist. Dies ist jedoch selten der Fall, das der Verkauf mit Eigentumsvorbehalt gängig ist.
- Realsicherheiten: Pfandrecht an beweglichen Sachen - Arten SicherungsübereignungPfandrecht an RechtenSicherungsabtretung von Forderungen und Rechten
- Realsicherheiten: Pfandrecht an beweglichen Sachen Überblick Zwingend mit dem Besitz des Gläubigers an der Sache verbundenes Recht.Falls die Sache im Besitz des Gläubigers befindet, kann sie der Schuldner nicht nutzenDeshalb wird dieses Recht in der Praxis kaum verwendet, vie mehr wird ein Eigentumsvorbehalt oder eine Sicherungsübereignung bei beweglichen Sachen verwendet zur Sicherung von Kleinkrediten. Gesetzliche Pfandrechtkraft Gesetz vorliegende Voraussetzungen, z.B.Vermieter an den eingebrachten Sachen des MietersPfändungspfandrechtRechtsgeschäftlich begründete PfandrechtEinzige Pfandrechtart zur KreditsicherungPfandnehmer und Pfandgeber müssen sich einig über das zustehende Pfandrecht für eine zu sichernde Forderung seinDie Sache muss dem Gläubiger übergeben werden, in dessen Besitz gelangenPfandrecht ist akzessorisch, es besteht nur wenn die zu sichernde Forderung bestehtWird die Sache dem Schuldner zurückgegeben, so erlischt das PfandrechtGläubiger und Pfandgläubiger müssen eine Person seinSchuldner und Verpfänder können verschiedene Personen seinGläubiger kann Pfand erst mit Eintritt der Pfandreife durch Privatverkauf, typischerweise im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verwerten, d.h. bei (Teil)Fälligkeit der Forderung. Ist die Forderung keine Geldforderung, dann muss diese für eine mögliche Verwertung zuerst eine Geldforderung werden.Überschuss der Verwertung minus Verwertungskosten fliessen an Verpfänder zurück
- Sicherungsübereignung Typischerweise verwendet bei Krediten, z.B. Maschinen oder WarenlagerSicherungsgeber (Kreditschuldner) übergibt dem Sicherungsnehmer (Kreditgläubiger) das Eigentum der beweglichen Sache durch Einigung mittels Sicherungsvertrages und Vereinbarung eines BesitzmittelungsverhältnissesNach Fälligkeit kann der Kreditgeber die Sache herausfordern und verwertenWarenlager als SicherungseigentumVorweggenommene Einigung möglich, dass neu erworbene Sachen fürs Lager in Besitz des Gläubigers kommen; es können auch Sachen des Lagers veräussert werdenLagersachen im Sicherungseigentum müssen unterscheidbar sein von anderen mittels einfachen äusseren AbgrenzungskriterienGefahren sindSchuldner kann Sache mehrmals als Sicherungsgegenstand verwertenAussenstehende könnten getäuscht werden über das Eigentum des Schuldners Pflichten des SchuldnersSache ordnungsgemäss zu pflegen und behandelnBeschädigungen auf eigene Kosten reparierenSache zu versichernInformation an Gläubiger wenn andere Gläubiger die Sache verpfänden Pflichten des GläubigersBenutzung durch Schuldner zu gestattenZurückübereignung sobald der Sicherungszweck erfüllt istOrdnungsgemässe Verwertung und Auskunft über Art und WeiseEnthaltung über der Eigentumsverfügung Unwirksamkeit der SicherungsübertragungÜbersicherungLähmung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit Verwertung und ZwangsvollstreckungSicherungseigentum ist ein „die Veräusserung hinderndes Recht“, mit Absonderungsrecht mittels DrittwiderspruchsklageVerwertung typischerweise im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verwerten, d.h. bei (Teil)Fälligkeit der ForderungSchuldner kann Verwertung selbst durchführen, oder Gläubiger kann Sache fordern und behaltenÜberschuss der Verwertung minus Verwertungskosten fliessen an Schuldner zurück
- Pfandrecht an Rechten ÜberblickRechte können von hohem Wert seinBeispiel: Aktien, Patentrechte, Mitgliedschaftsrechte, Bankguthaben PfandrechtbestellungPfandgläubiger und Verpfänder einigen sich, dass ein Pfandrecht an einer Kaufpreisforderung des Verpfänders gegenüber Drittem entstehen soll.Dieses Pfandrecht muss dem Dritten angezeigt werdenBei einem Verbraucherdarlehensvertrag muss die Pfandrechtbestellung in der Kreditvertragsurkunde angegeben werden. BefriedigungDritte muss an Pfandgläubiger und seinen Gläubiger gemeinsam leistenPfandgläubiger kann nach der Fälligkeit die Abtretung der Forderung verlangen
- Sicherungsabtretung von Forderungen und Rechten ÜberblickSpielt grosse Rolle zur Abtretung von Forderungen zur KreditsicherungVorteil zum Pfandrecht: Keine Verpfändungsanzeige an Dritten nötig und schadet somit nicht der KreditwürdigkeitSchuldner tritt seinem Gläubiger eine Forderung gegen Dritte abKeine akzessorische Vertragsart: Falls Ausstände bezahlt wird bleibt die Sicherungsabtretung immer noch bestehen, jedoch hat der Zedent den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der ForderungNur Absonderungsrecht im Falle eines InsolvenzverfahrensSicherungsgeber = Zedent, Sicherungsnehmer = Zessionar BestellungRechtsgeschäft aus dem die gesicherte Forderung erwächstSicherungsvertragAbtretungsvertrag der Forderung als SicherheitAbzutretende Forderungen müssen unterscheidbar sein von anderen, zukünftig abgetretene Forderungen müssen zweifelsfrei bestimmbar sein. Pflichten und RechteSicherungsgeberForderung abzugebenDen Zessionar informieren, falls die abgetretene Forderung von einem anderen Gläubiger gepfändet wirdSicherungsnehmerWenn die zu sichernden Ansprüche befriedigt sind, sind die Forderungen rückzuübertragenNach Frist kann Forderung direkt beim Dritten gefordert werden oder freihändig an Vierte verkauft werden GlobalzessionGesamtabtretung aller ForderungenNicht gültig wenn eine Übersicherung oder Lähmender Tatbestand vorliegtFreigabeklauselNichtig, falls sie sich auf Forderungen aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erstreckt
- Grundpfandrechte - Übersicht Grundpfandrecht (Pfandrecht an Immobilien, zugehörige Gebäude, Maschinen und Einrichtungen)HypothekenGrundschuldEigentumsübertragung verlangt eine Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch,Die Einigung hierüber (genannt Auflassung) wird beim Notar durchgeführtVerpflichtungsgeschäft: KaufvertragVerfügungsgeschäft: GrundbuchänderungNach Wegfall der gesicherten Forderung führen nicht zum Löschen der Grundpfandrechte, sondern lediglich zu einer anderen rechtlichen ZuordnungFalls das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, dann ist diese Einigungserklärung schwebend unwirksam – nach Feststellung dessen könnte das Grundbuch zurück korrigiert werden; jedoch wenn der neue Besitzer das Grundstück weiterverkauft werden das Interesse des gutgläubigen Erwerbers bevorzugt behandelt. Diesem kann der erste Käufer mittels einer Vormerkung im Grundbuch vorbeugen. In diesem Fall kann ein Dritter Eigentümer des Grundstücks gegenüber allen werden, jedoch nicht gegenüber dem Gläubiger der Vormerkung. Für diesen ist weiterhin der Verkäufer Eigentümer. Der Vorgemerkte kann vom Verkäufer die Auflassungserklärung und vom Dritten die Einwilligung zur Grundbuchlöschung fordern.Der Inhalt des Grundbuchs wird als vollständig und richtig angenommen
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- Grundbuchblatt enthält Bestandsverzeichnis: Bezeichnung nach Kataster, Lage, Grösse, Bebauung und NutzungsartAbteilung 1: EigentümerAbteilung 2: Rechte anderer am GrundstückAbteilung 3: Hypotheken, Grund- und Rentenschuld
- Grundbuch Mit einem „Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs“ kann dies im Grundbuch eingetragen werden und somit während langwierigen Rechtsstreiten ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte verunmöglicht.Verkäufer kann das Grundstück an mehrere unterschiedliche Personen verkaufen und dann entscheiden wer das Eigentum im Grundbuch erwerben soll.
- Vorteile der Grundpfandrechte Grundstück bleibt im Besitz des Schuldners, der daraus Nutzen ziehen kannDurch sichere Kreditart ermöglicht geringere ZinskostenAn einem Grundstück können mehrere Grundpfandrechte hängen
- Hypothek Akzessorisches Recht: kann nur zusammen mit der gesicherten Forderung übertragen werdenHypothekgeber und Schuldner können verschieden Personen seinBriefhypothekLiegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor muss die Hypothek im Kreditvertrag gelistet werden, da bei Summen kleiner 75000 Euro ansonsten die Stellung der Hypothek nicht verlangt werden kann.Abtretung durch Abtretungsvertrag, wobei Zedent die Abtretungserklärung schriftlich abgeben muss oder die Abtretung ins Grundbuch eingetragen wird und Übergabe des HypothekenbriefsEinfachere Abtretung als Buchhypothek, deshalb öfters verwendetBuchhypothekErteilung einen Hypothekenbriefs muss ausgeschlossen seinÜbergabe durch formlosen Abtretungsvertrag und Eintragung der Abtretung ins Grundbuch
- Verwertung Gläubiger kann aus der gesicherten Forderung oder aus der Hypothek aus vorgehenGesicherte ForderungMuss zuerst einen vollstreckbaren Titel erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreibenForderung wird erst nach dem im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten befriedigtHypothekDirekte Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Regeln der Zwangsversteigerung mit der Voraussetzungen Titel, Klause und Zustellung. Im Allgemeinen unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in der notariellen Hypothekurkunde, sodass der Gläubiger nicht vor Gericht muss.Die Rangfolge der Verwertung ergibt sich nach der Reihenfolge der Eintragung im GrundbuchMöglichkeiten des EigentümersEinrede gegen die Hypothek durch Eigentümer des Grundstücks durch Einrede der Stundung und aller Forderungen, die der persönliche Schuldner vorbringen kann, nicht möglich ist die Einrede wegen VerjährungEinreden des persönlichen Schuldners gegen die zu sichernde Forderung
- Zwangsvollstreckung wangsversteigerung Grundstückswert wird in Geld umgewandelt und der Gläubiger befriedigtDeckungsprinzip: vorrangige Grundstücksrechte dürfen nicht beeinträchtigt werdenÜbernahmeprinzip: die dem Gläubiger vorhergehende Rechte bleiben bestehen, daher muss der Erwerber ein Kaufpreis vermindert um die Grundstücksbelastungen zahlen, daher wird bei der Versteigerung nur das Bargebot genannt, das zumindest die Verfahrenskosten der Zwangsversteigerung umfasst.Reihenfolge:ErhaltungskostenKosten zur Feststellung der beweglichen Gegenstände im InsolvenzverfahrenHausgeld des Wohnungseigentums bei einer VollstreckungÖffentliche GrundstückslastenDingliche GrundbuchrechtenPersönliche Ansprüche des Gläubigers ZwangsverwaltungGläubiger befriedigt seine Ansprüche aus den Erträgen des GrundstücksNur lohnend bei landwirtschaftlichen Betrieben und grossen MietshäusernDer Gläubiger kann zwischen Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung wählen
- Grundschuld Setzt keine zu sichernde Forderung voraus, nicht akzessorisch, Forderung und Grundschuld können unabhängig an andere übertragen werden (kommt selten vor)Sonst gelten die gleichen Vorschriften wie bei der HypothekEine Hypothek für die keine Forderung mehr besteht, wandelt sich automatisch in eine Grundschuld um (=Eigentümergrundschuld). Diese bleibt in der gleichen Rangfolge im Grundbuch und steht dem Eigentümer zu ,z.B. bei einer ZwangsvollstreckungBriefgrundschuldÜbergabe durch schriftliche Abtretung der Grundschuld und Übergabe des GrundschuldbriefesBuchgrundschuldÜbergabe durch Einigung und Eintragung ins GrundbuchSicherungsgrundEine Grundschuld bei der der Gläubiger durch einen schuldrechtlichen Vertrag (Sicherungsvertrag) verpflichtet ist von der Grundschuld nur zum Zwecke der Sicherung seiner Forderung Gebrauch zu machen.Verpflichtungen des GläubigersVerwertung nur wenn die Forderung zur Sicherung der Grundschuld nicht erfüllt wirdRückübertragung der Grundschuld nach dem erlischen der ForderungVorteilBei laufenden Geschäftsverbindungen wird die Grundschuld bevorzugt für die Sicherung zukünftiger mittelfristiger Kredite deren Höhe und Modalitäten flexibel sein sollen. Bei einer Hypothek muss Grund und Betrag immer bekannt sein, deshalb wird die Hypothek zur Sicherung langfristiger Kredite meist verwendet.
- Eigentümerhypothek Die Eigentümerhypothek kommt vor, wenn der Grundstückeigentümer die hypothekarisch gesicherte Forderung erwirbt, ohne dass diese infolgedessen untergegangen ist, andernfalls verwandelt sie sich in eine Eigentümergrundschuld
- Eigentümergrundschuld Gelangt eine zu sichernde Forderung nicht zum Entstehen, so entsteht die EigentümergrundschuldRechtsfolgen bei Tilgung aufGrundschuld durch Besitzer, dann entsteht Eigentümergrundschuld. Gleichzeitig erlischt die Forderung, auf die ebenfalls geleistet wird.Persönliche Forderung: die Forderung erlischt, es entsteht keine Eigentümergrundschuld. Der Eigentümer hat den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld.
- Nießbrauch Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB). Der Begriff ist eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“; vgl. den auch im Alltag gebräuchlichen Ausdruck „Nutznießer“. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.