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Privat und Wirtschaftsrecht (Subject) / 40561 Leistungsstörung (Lesson)
40561 Leistungsstörung
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- Ungerechtfertigte Bereicherung - Definition Vermögensverschiebungen, die weder auf einen gültigen Vertrag noch auf eine besondere gesetzliche Regelung beruht. Z.B. Durch stehlen eines PKWs wird Besitz jedoch kein Eigentum erlangt.
- Ungerechtfertigte Bereicherung - Leistungkondiktion Leistungen die ohne wirksames Verpflichtungsgeschäft erbracht worden sind, sollen wieder rückgängig gemacht werden“etwas erlangt hat”: Vermögensvorteil in Form von Erwerb eines Rechts oder ersparen von Aufwendungen“durch die Leistung eines anderen”Der Leistende den Willen hat, fremdes Vermögen – das des Schuldners – zu vermehren.Die Leistung zweckgerichtet ist.Fehlen des Rechtsgrundes:Wenn der rechtliche Grund von vorneherein fehlt.Der zunächst vorhandene rechtliche Grund später wegfällt.Der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
- Ungerechtfertigte Bereicherung: In sonstiger Weise (durch Eingriffs-, Rückgriffs- und Verwendungskondiktion) Damit sind Vermögensverschiebungen gemeint, die nicht aufgrund der Leistung einer Person, sondern auf anderen Ursachen beruhen, und die nicht aufgrund einer bestimmten gesetzlichen Anordnung dauerhaft bestehen bleiben sollen. Der Schuldner hat etwas durch Eingriff in Rechtspositionen erlangt, deren wirtschaftliche Verwertung nach der Rechtsordnung dem Gläubiger zusteht: “Auf Kosten anderer”.
- Ungerechtfertigte Bereicherung - Rechtsfolgen Herausgabe des Erlangten, dazu zählen auch Nutzungen wie Früchte und GebrauchsvorteileWenn der Schuldner außerstande ist, das Erlangte herauszugeben, ist ein Wertersatz in Geld zu leisten.Bei Wegfall des Bereicherungsgrundes, d.h. wenn es sich nicht mehr im Vermögen des Schuldners befindet (z.B. Untergang oder Verschenkung) erlischt ebenfalls bei Gutgläubigkeit die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz.
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