Sachenrecht (3. Semester) (Subject) / Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen Sachen Teil 1 (Lesson)
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Rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Berechtigten: Erwerb von Berechtigten
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- Voraussetzungen für eine wirksame Übergeignung dingliche Einigung (§929 S.1 BGB) Übergabe o. Übergabesurrogat (§§ 929 S.1, S.2, 930, 931 BGB) Berechtigung o. ihrem Surrogat durch die Gutglaubensvorschriften (§§932 ff. BGB o. ungeschriebene)
- Einigung und dessen Probleme Einigung und Besitzübergabe müssen nicht zeitgleich ablaufen Problem: Muss die Einigung bei späterer Übergabe noch vorliegen bzw. kann eine Partei somit Wiederrufen? wird bejaht, da Umkehrschluss aus §873 Abs. 2 BGB es bei unbeweglichen Sachen bejaht
- Hilfspersonen bei Einigung & Übergabe Einigung: Stellvertreter o. Botenschaft Übergabe: Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißperson
- Geschäft für den , den es angeht nromalerweise muss der Stellvertreter immer angeben, dass er im fremden Namen handelt h. M: Im Sachenrecht eine Ausnahme: Durch eine teleologische Reduktion von §164 Abs. 2 BGB braucht der Geschäftherr nicht besonders geschützt werden, wenn es ihm gleichgültig ist, wem die Sache übereignet wird BSP: Bargeschäfte des täglichen Lebens §164 Abs. 2 BGB soll eigentlich den Gschäftsherrn und seine Vertragsfreiheit mit wem er Geschäfte abschließen möchte schützen, jedoch ist es in diesem Fall ja nicht mehr schützenswert teleologische Reduktion gerechtfertigt
- Übergabe tatsächlicher Akt, somit natürlicher wille ausreichend Übergabe durch Hilfspersonen wird nach besitzrechtlichen Komponenten geregelt Hilfspersonen: Besitzmittler, Besitzdiener & Geheißpersonen
- Geheißperson ist weder Besitzdiener noch Besitzmittler Geheißperson auf Veräußererseite: Veräußerer weist Besitzer an die Sache dem Erwerber zu übergeben Geheißperson auf Erwerberseite: Erwerber weist Veräußerer an die Sache der Geheißperson zu übergeben dadurch erlangt der Erwerber noch keinen Besitz
- Erfordernis der vollständigen Besitzaufgabe Veräußerer muss Besitzkomplett aufgeben wichtig, damit man zwischen Übergabe des §929 BGB vom § 930 BGB abgrenzen kann
- Übergabesurrogat des §930 BGB Voraussetzungen: Veräußerer muss Besitzer sein, Veräußerer und Erwerber vereinbaren ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut), Erwerber wird mittelbarer Besitzer und Veräußerer bleibt Besitzer (Fremdbesitzer) die Abrede reicht als konkretes Besitzmittlungsverhältnis aus, keine Benötigung eines Vertrages darüber
- antizipiertes Besitzkonstitut Besitzkonstitut kann auch schon vereinbart werden, bevor der Veräußerer Eigentum an der Sache hat o. die Sache überhaupt existiert
- revolvierende Sicherungsübereignung Sicherungsübereignung eines sich veränderten Warenlagers wenn ein antizipiertes Besitzkonstitut vereinbart wurde muss der Veräußerer seine Ware nicht von der übrigen trennen und diese auch nicht besonders kennzeichnen (H. M.)
- Übergabesurrogat des §931 BGB Dritter ist Besitzer der Sache, soll durch das Abtreten des Herausgabeanspruches von dem Veräußerer an den Erwerber übergangen werden Dritter muss nicht unterrichtet werden drei Konstellationen: Der Veräußerer ist mittelbarer Besitzer der Sache Der Veräußerer ist zwar nicht mittelbarer Besitzer, doch steht ihm ein abtretbarer Herausgabeanspruch zu Der Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer und hat auch keinen abtertbaren Herausgabeanspruch
- Übergabesurrogat des §931 BGB Veräußerer ist mittelbarer Besitzer durch Übereignung tritt er den Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis ab Allgemein: Abtretung wird über die §§398 ff. BGB geregelt
- Übergabesurrogat des §931 Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, aber hat Herausgabeanspruch Übereignung wird durch den Herausgabeanspruch ersetzt ein mittelbarer Besitz ist für diese Norm nicht notwendig
- Übergabesurrogat des §931 BGB Veräußerer hat keinen mittelbaren Besitz und keinen abtretbaren Herausgabeanspruch häufig bei besitzlos gewordenen Sachen h. M.: Bloße Einigung reicht für die Übereignung des Eigentums reicht aus
- Berechtigung unterscheiden in Erwerb vom Eigentümer und dem Erwerb vom verfügungsberechtigten Nichteigentümer
- Berechtigung Erwerb von Eigentümer normalerweise immer verfügungsberechtigt Ausnahmen: relative Veräußerungs bzw. Verfügungsverbote (durch Gesetz) (§§135 Abs. 1, 136 BGB) andere Ausnahme: (absolute) Verfügungsbeschränkung: Verfügung ist ggü. jedermann unwirksam
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- Berechtigung Erwerb vom Nichteigentümer durch rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis o. durch Gesetz (§185 BGB) die Zustimmung des Eigentümers kann vor oder nach der Verfügung gemacht werden
