Verfassungsrecht (Subject) / Verfassungsorgane (Lesson)
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Volk als Verfassungsorgan, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht
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- Volk als Verfassungsorgan? "Alle Macht geht vom Volke aus" (Art. 20 II 1 GG) aber: das Volk an sich ist kein Verfassungsorgan Staat und Volk sind entgegengesetzte Instanzen, das Volk darf allerdings in den Staat hineinwirken repräsentative Demokratie: Staat will das Volk nicht alleine entscheiden lassen Plebiszitäre Demokratie im GG nur vereinzelt (Art. 29, 146 GG) in den Bundesländern verbreitet Demokratie ↔ Gefahr des Populismus (= Form des Opportunismus, bei der ein Politiker oder auch eine ganze Partei dem Volk das verspricht, was dieses seiner Meinung nach hören will. In einer Demokratie scheint das ein recht erfolgversprechender Weg zu sein, um Wähler zu gewinnen)
- Bundestag = Parlament (Volksvertretung des Bundesrepublik) = zentrales demokratisches Repräsentationsorgan auf Bundesebene die einzige durch freie und gleiche Wahlen unmittelbar legitimierte Vertretung des Volkes mit ihm konstituiert sich die BRD als eine mittelbare repräsentative Demokratie
- Bundestag - Funktionen: Gesetzgebung Gesetzgebung (zusammen mit BR, BReg, BP) - Art. 77 I GG BReg schreibt Gesetzesentwurf und gibt ihn dann ins Parlament Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen 2/3 Mehrheit nötig für ein Gesetz, dass da GG ändert BP unterzeichnet das Gesetz BR ist immer beteiligt
- Bundestag - Funktionen: Kreationsorgan Bundestag kreiert andere Verfassungsorgane und deren Amtsverwalter Bundeskanzler / Bundesregierung (Art. 63 I GG, s.a. Art. 67 GG) Bundespräsident ( Art. 54 II GG) Bundesrichterwahl (Art. 94 I 2 GG und Art. 95 II GG)
- Bundestag - Funktionen Gesetzgebung Kreationsorgan Kontrolle der Regoerung und Exekutive - siehe Art. 44, 45b, 45d, 114 II GG allgemeine Rückbindung an das Volk - Art. 45c GG (Kummerkasten der Nation)
- Bundestag - Organisation Abgeordnete: 596 + Überhangmandate Volksvertreter (Art. 38 I 2 GG) nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden nur ihrem Gewissen unterworfen (= freies Mandat) Mitglieder der Parlamente - schließen sich dort zu Fraktionen ihrer Partei zusammen Präsidium: Art. 40 GG, Ältestenrat Sitzungsleitung, aber keine inhaltliche Steuerung Ausschüsse eigentliche Arbeitsstätte des Parlaments - Rationalisierung der Arbeit Fraktionen: Art. 53a I GG Vereinigung von mind. 5 von 100 der Mitglieder des BT, die derselben Partei o.ä zielgerichteten Parteien angehören kein Fraktionszwang, Freiheit des Zusammenschlusses Individualismus in den Griff bekommen
- Bundesrat = zentrales föderales Repräsentationsorgan →besteht aus den Regierungsmitgliedern der einzelnen Länder und ist somit das gemeinsame Organ der Länder auf Bundesebene und soll die Interessen der Länder in der BRD wahrnehmen In einem Bundesstaat besteht das Parlament aus zwei Kammern (Häusern). Die Volksvertretung, in Deutschland der Bundestag, wird immer vom Volk direkt gewählt. Der Bundesrat als zweite Kammer des Parlaments nimmt die Interessen der Länder in der Bundesrepublik wahr. Repräsentanten und Interessensvertretung der Länder Vertretung von Exekutivinteressen
- Bundesrat - Funktionen Mitwirkung Legislative Recht zur Gesetzesinititative (Art. 76 I GG) Gesetzgebung (Art. 50 GG) - Kontrollfunktion über BT und BReg, um Autonomie der Länder zu wahren Normsetzung (Art. 77, 81 II GG) Mitwirkung Exekutive Verwaltung (Art. 80 II, 84 II, 85 II 1, 87 III 2 GG)und Rechtsverordnung (Art. 80, 83 GG) Kontrolle der BReg (vgl. Art. 53, 114 GG)
- Bundesrat - Organisation mittelbare demokratische Legitimation permanente Verfassungsorgan - keine Wahlperiode, immer Vertreter der Bundesländer Länder als Mitglieder undemokratisch - one man one vote degessiv steigendes Stimmgewicht (Art. 51 II GG): kleinere Bundesländer haben größeres Stimmgewicht gebundenes Mandat: keine Abstimmung nach freiem Willen, sondern wie Bundesland es vorgibt (alle müssen wie der Ministerpräsident abnstimmen) Präsidium - Rotationsprinzip: alle Länder sind gleich Ausschüsse - spiegelbildlich zum Bundestag
- Bundespräsident = Staatsoberhaupt Vertretung von Deutschland nach innen und außen keine vierte Staatsgewalt, sondern neutrales, allerdings nicht unpolitisches Element auf 5 Jahre (Art. 54 II GG) durch die Bundesversammlung (Art. 54 I 1 GG) gewählt
- Bundespräsident - Funktionen Repräsentationsfunktion und völkerrechtliche Vertretung (Art. 59 I GG) Staatsnotarielle Aufgaben Ausfertigung unf Verkündung von Gesetzen (Art. 82 I 1 GG) Ernennung und Entlassung (BReg und BBeamte) von Amtsträgern Integrationsfunktion Begnadigungsrecht (Art. 60 II GG) - Gnade ist nicht klagbar Festlegung von Staatssymbolen, Verleihung von Orden Reservefunktion (Art. 63IV, 68,81 GG) Auflösung des BT Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes (Art. 81 I GG) Verpflichtung von Ministerpräsidenten zu kommissarischer Führung der Geschäfte
- Bundespräsident - Gegenzeichnungserfordernis Akte des Bundespräsidenten bedürfen der Gegenzeichnung (Art. 58 I GG) durch den Bundeskanzler oder zuständige Bundesminister Ausnahme: Art. 58 II GG
- Bundesverfassungsgericht = Hüterin der Verfassung Art. 94 GG BVerfG als Bundesgericht oberstes Bundes- und Verfassungsorgan ≠ Superrevisionsinstanz Verbindlichkeit der Entscheidungen
- Bundesverfassungsgericht - Funktionen Gericht: Doppelfunktion Staatsgerichtshof Grundrechtsgericht Verfassungsorgan und politischer Akteur Ersatzgesetzgeber: Richter haben aktive Rolle (höchste Richter kann keiner mehr kontrollieren) Judical Activism Wissenschaftliche Instanz Sondervoten einzelner Richter (§30 II BVerfGG) früher auch: Gutachten
- Bundesverfassungsgericht - Organisation Art. 94 GG reines Juristengericht Richterwahl (Art. 94 I 2 GG): Zur Hälfte von BT und BR gewählt Gliederung in zwei Senate (§2 I BVerfGG) - weitere Gliederung in Kammern (§15a BVerfGG) Autonomie als Verfassungsorgan
- Bundesregierung = exekutive Staatsleitung (→Verwaltungsspitze) Spitze der vollziehenden Gewalt (Exekutive) = Leitung der Bundesverwaltung Legislativbefugnisse Außenrepräsentation der BRD Art. 62-69 GG Die Bundsregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). BK: gewählt durch BT auf Vorschlag des BP (Art. 63 GG) BM: auf Vorschlag des BK durch BP ernannte (Art. 64 I GG)
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- Bundesregierung - Funktionen Regierung als Staatsleitung: verfassungsmäßige Ordnung im demokratischen Rechtsstaat setzt funktionsfähige und verantwortliche Regierung voraus ⇒ demokratische Legitimation: mittelbar; nur zeitlich begrenzter Auftrag Parlamentarisches Regierungssystem: Kontrolle von Verwaltung Kontrolle der BReg durch BT parlamentarische Verantwortlichkeit beim BK Verantwortlichkeit für den Bundeshaushalt Kontrolle von Legislative: Gesetzgebung von der BReg abhängig (Art. 113 GG) Mitwirkung an der Rechtssetzung: Gesetzesinitiativerecht (Art. 76 I 1 GG) - kann Gesetzgebungsverfahren in Gang setzen Verordnungsgebung (Art. 80 GG) - Erlass von Rechtsverordnungen "Wer Würste mag und Gesetze achtet, sollte nicht dabei zusehen wie sie gemacht werden" (Bismarck)
- Bundesregierung - Organisation (Kontrolle und Amtszeit) Art. 62-69 GG Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG), deshalb nennt man sie auch ein Kollegialorgan →Pflichtressorts: Justiz, Finanzen, Verteidigung Kontrolle durch den BT: konstruktives Misstrauensvotum oder Vertrauensfrage (Art. 67, 68 GG) Die Regierung steht und fällt mit den BK
- Bundesregierung - Organisation (Prinzip) Kanzlerprinzip (Art. 65 Satz 1 GG) Richtlinienkompetenz Pflichtressorts Kabinettbildungsrecht Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskabinetts Ressortprinzip (Art.65 Satz 2 GG) Organisations- und Personalgewalt innerhalb der Ministerien BM sind zugleich eigenverantwortliche Leiter der Fachministerien Kabinetts- / Kollegial- / Mehrheitsprinzip (Art. 65 Satz 3 GG) wesentliche Entscheidungen durch Mehrheitsprinzip
