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Privatrecht 1 (Subject) / Vertragsschlusshindernisse - Form (Lesson)
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- Formvorschriften Allgemeine Formvorschriften: § 883 - 886; daneben leges speziales für bestimmte Vertragstypen oder einseitige Rechtsgeschäfte Leges speziales bauen häufig auf die allgemeinen Formvorschriften auf
- Grundsatz der Formfreiheit Formfreiheit = Teilaspekt der Privatautonomie; schuldrechtliche Verträge und einseitige Rechtsgeschäfte bedürfen im Zweifel keiner bestimmten Form § 883 ABGB Ausnahmen: 1) gesetzliche Formvorschriften für bestimmte Rechtsgeschäfte; 2) Parteienvereinbarung -> frei bestimmbare Form für formfreie Verträge und strenge Form für formpflichtige Verträge
- Formarten Private - öffentliche Einfache Schriftform, elektronische Signatur, Notarielle Beglaubigung, Notarielle Beurkundung, Notariatsakt, Sonstige Formen Prinzipiell steht es dem Gesetzgeber frei, welche Form er für die Gültigkeit eines bestimmten Rechtsgeschäftes vorsieht
- Private Form Beiziehung von Zeugen, Schriftlichkeit etc Gegenteil: Öffentliche Form
- Öffentliche Form gerichtliche Protokollierung, notarielle Beurkundung, Notariatsakt Gegenteil: Private Form
- Einfache Schriftform § 886 S1 ABGB Schriftlichkeit setzt Unterschriftlichkeit voraus, also eigenthändige Unterschrift des Erklärenden unter den von wem auch immer verfassten Text § 886 gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte
- Einfache Schriftform: Unterschrift Entscheidend ist, ob Unterschrift zur eindeutigen Identifikation des Erklärenden ausreicht Die Unterschrift deckt immer nur den über der Unterschrift stehenden Text ab Eigenhändige Unterschrift genügt bei einer des Lesens unkundigen Person. Bei Schreibunkundigen oder -unfähigen ist eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung des Handzeichens notwendig ODER dessen Beisetzung vor zwei Zeugen, wobei einer den Namen der schreibunkundigen/-fähigen Person unterfertigen muss
- Einfache Schriftform: Bezugnahme auf andere Urkunden Nur ausreichend, wenn diese der unterschriebenen Vertragsurkunde angefügt sind
- Einfache Schriftlichkeit: Faksimilie § 886 S 3 ABGB Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege (Stempel) Gilt nur, wenn im Geschäftsverkehr üblich oder gesetzlich vorgeschrieben
- Elektronische Signatur Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen geregelt durch Signaturgesetz § 4 Abs 1 SigG -> qualifizierte elektronische Unterschrift erfüllt Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift iSd § 886 ABGB, sofern Gesetz und Parteienvereinbarung nichts anderes bestimmen Dokumente, welche mit elektronischer Signatur gezeichnet wurden, genießen Vermutung der Echtheit iSd § 294 ZPO; allerdings nicht, wenn nachgewiesen wird, dass Sicherheitsanforderungen des Bundesgesetzes nicht eingehalten oder die Vorkehrungen zur Einhaltung kompromittiert wurden
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- QUALIFIZIERTE elektronische Signatur Ermöglicht eindeutige Identifizierung des Unterzeichnenden durch Verschlüsselungen und Zertifizierungssysteme Erfüllt Erfordernisse der eigenhändigen Unterschrift iSd § 886 ABGB Ausnahmen: - RG des Familien- und Erbrechts mit Schriftform oder strengerem Anfordernis Ausnahme: enthält Aufklärung durch Rechtsanwalt oder Notar - Andere RG, die zur Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, gerichtlichen/notariellen Beurkundung oder eines Notariatsaktes gebunden sind Ausnahme: soweit diese in elektronischer Form nicht zustandekommen - RG, die zu ihrer Eintragung ins Grundbuch, Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, gerichtlichen/notariellen Beurkundung oder eines Notariatsaktes bedürfen Ausnahme: soweit diese in elektronischer Form nicht zustandekommen - Bürgschaftserklärungen außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit Ausnahme: enthält Aufklärung durch Rechtsanwalt oder Notar
- Notarielle Beglaubigung öffentliche Beurkundung durch den Notar, dass die von ihm beglaubigte Unterschrift von einer bestimmten Person stammt Beispiel: Abgabe Aufsandungserklärun des Verkäufers einer Liegenschaft
- Notarielle Beurkundung § 76 Notariatsordnung Rechtserhebliche Tatsachen werden durch notarielles Protokoll urkundlich festgehalten Handlungen und Erklärungen werden nach §§ 76 NO beurkundet und das notarielle Protokoll wird vom Notar oder ggf von den beigezogenen Zeugen unterfertigt Beispiel: Abänderung Gesellschaftsvertrag GmbH
- Notariatsakt Das Rechtsgeschäft wird schriftlich vor dem Notar geschlossen bzw. die Erklärung vor ihm abgegeben oder bekräftigt. Der Notariatsakt ist die vom Notar ausgestellte schriftliche Urkunde, die unter der Mitwirkung des Notars mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Parteien unterzeichnen eigenhändig Originalakt bleibt beim Notar -> beglaubigte Abschriften für Parteien Notariatsaktpflichtige Geschäfte laut § 1 NAktG; ebenso andere Rechtsgeschäfte
- Notariatsakt: Notariatsaktpflichtige Geschäfte nach § 1 NAktG Ehe- und Partnerpakte Kauf-, Tausch-, Darlehens- und Rentenverträge unter Ehegatten, Partner; Schuldbekenntnisse Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe Von Blinden in eigener Person errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden Ausnahme: RG des täglichen Lebens, bankübliche Verträge über Girokonteneröffnung; Bürgschaftserklärung bei Verzichtserklärung durch blinde Person Taxative Aufzählung!
- Notariatsakt: Ersatz durch andere Formen Ersatz durch notarielle Beglaubigung iSd § 76 NO nicht möglich Nach Rechtssprechung: gerichtlicher Vergleich gerichtliche Beurkundung Beurkundung durch Gerichtskommissär
- Formzweck Übereilungsschutz Beweiszwecke Schutz von Dritten (Gläubigern)
- Formzweck: Schutz vor übereilter Abgabe unüberlegter Erklärungen Schenkung ohne tatsächliche Übergabe - Notariatsakt Bürgschaft - Schriftform Garantieverträge
- Beweissicherungszwecke Nachweis gegenüber dritten Rechtssubjekten; Zeitpunkt und Inhalt Kauf-, Tausch-, Schenkungsverträge zwischen Ehegatten - Notariatsakt heikle unüberprüfbare Erklärungen (letztwillige Verfügung) - erweitertes Schriftformerfordernis
- Formerfordernis: Publizitätszwecke Rechtsposition soll jedermann gegenüber erkennbar sein oder Rechtsgeschäft soll offiziell beurkundet sein Ehevertrag -> Vor Standesbeamten administrative Überwachung RG, fiskalische Interessen
- Verletzung von gesetzlichen Formvorschriften Gesetzliche Formvorschriften sind zwingendes Recht; werden sie nicht eingehalten, liegen gesetzwidrige Rechtsgeschäfte vor Rechtsfolgen beurteilen sich nach Zweck der verletzten Norm: Absolute N, relative N, Naturalobligationen, zivilrechtliche Unbeachtlichkeit, verwaltungsrechtliche Sanktionen Prinzip: Nichteinhaltung bewirkt Nichtigkeit des RG ist nur ein Teil eines Vertrages formpflichtig -> Gültigkeit des Restes nach § 878 S 2 ABGB bestimmt
- Verletzung von gesetzlichen Formvorschriften: Erbringung der Leistung Nichtigkeit ist im Allgemeinen unheilbar nach § 576 ABGB Erbrachte Leistungen können nach § 1431 ABGB zurückgefordert werden § 1432 ABGB -> formungültige Geschäfte hinterlassen Naturalobligationen -> Heilung des formungültigen Rechtsgeschäftes durch nachträgliche Erfüllung, wenn es dem Formzweck nicht zuwiderläuft Kommt es zu einer Heilung, wird das Geschäft so betrachtet, als sei es von Anfang an gültig zustandegekommen.
- Naturalobligationen Verpflichtungen, die zwar nicht vom Gläubiger einklagbar, aber vom Schuldner freiwillig erfüllbar sind
- Konversion Bei der Konversion werden die Vorraussetzungen eines von den Parteien anvisierten Geschäftes nicht erfüllt, aber einem anderen Typus des Rechtsgeschäftes entsprochen, in den das ursprüngliche RG umgedeutet werden kann. Voraussetzungen: dies entspricht Willen der Parteien eher als Nichtigkeit die Norm, welche die Ungültigkeit vorschreibt lässt sich auf Grund ihres Zweckes nicht auch auf das umgedeutete Geschäft anwenden