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Strafrecht (Subject) / §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Lesson)
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- umschlossener Raum EIn Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens vorgesehen ist
- Einbrechen Gewaltsames Öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung von außen
- Eindringen Verbringen wenigstens eines Teils des Körpers in den Raum gegen den erkennbaren oder zu vermuteten Willen des Inhabers
- Einsteigen Eindringen in einen Raum durch hierzu nicht bestimmte Öffnungen unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang nicht unerheblich erschweren - es reicht, dass der Täter im Inneren einen Stützpunkt zur Vornahme einer Tathandlung findet
- falscher Schlüssel Ein Schlüssel, den der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht zur Öffnung des konkreten Schlosses bestimmt hat
- Gebäude Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden auch durch die eigene Schwere fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten will
- Begriff der Geringwertigkeit Gering ist der Wert der Sache, wenn er nach der Verkehrsauffassung als unerheblich für Gewinn oder Verlust anzusehen ist
- Merkmal des Beisichführens 1. Räumliche Komponente: Mittel muss dem Täter während des Tathergangs zur Verfügung stehen, d.h. so in seiner räumlichen Nähe sein, dass er es ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten nutzen kann 2. Zeitliche Komponente: Waffe/Werkzeug muss während des Tathergangs bei sich geführt werden und Täter zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung stehen ->bloßes Beisichführen im Vorbereitungsstadium reicht nicht aus - der Tathergang beginnt erst mit Überschreiten der Schwelle des § 22
- Manifestation des Zueignungswillens jede äußere Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen (Enteignungskomponente) und die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben (Aneignungskomponente)
- Wohnungen Wohnungen sind alle überdachten oder abgeschlossenen Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen
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- Begriff des sonstigen Werkzeugs oder Mittels Gegenstände, die der Täter mit der Absicht bei sich führt, sie erforderlichenfalls zur Überwindung von Widerstand einzusetzen
- Definition Bande Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen ->Vereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen