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Steuern (Subject) / Einkommensteuer mündlich (Lesson)
- Abzugsbetrag geringfügiges haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis 20% max. 510€
- Abzugsbetrag haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen 20% max. 4.000€
- Abzugsbetrag Handwerkerleistungen 20% max. 1.200€
- Voraussetzungen §35a EStG Haushalt in EU oder EWR keine BA, WK, Kinderbetreuungskosten sowie agB Nur Arbeitslohn und Fahrtkosten zzgl. USt Rechnung muss vorliegen und unbar entrichtet worden sein
- Anwendung §50d(8) EStG Bei Einkünften nach §19 EStG werden diese ungeachtet eines DBA nur dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Stpfl. nachweist das der Staat der das Besteuerungsrecht hat, auf dieses Recht verzichtet hat, oder das die in diesem Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden.
- Anwendung §6 AStG Natürlich Personen die mindestens 10 Jahre im Inland unbeschränkt stpfl. waren, und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Wegzug erlischt, muss Anteile im Sinne von §17(1) S.1 EStG im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschr. Steuerpflicht auch ohne Veräusserung nach §17 EStG versteuern. Dem Wegzug steht gleich: Die volle oder teilweise unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschr. stpfl. Person Die Begründung eines Wohnsitzes in einem ausländischen Staat, wenn der Stpfl. gem. DBA in diesem Staat als ansässig anzusehen ist. Die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte des Stpfl. in einem ausländischen Staat Duch jeglichen anderen Wegfall des Besteuerungsrechts der BRD An Stelle des Veräusserungspreises tritt der gemeine Wert der Anteile im maßgebenden Zeitpunkt.
- Bedeutung §50(2) S.1 EStG Bei Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder aufgrund von §50a EStG gilt die Einkommensteuer bei beschränkt Stpfl. als abgegolten
- Bedeutung §50(2) S.2 EStG Dieser schliesst die Abgeltungswirkung von Satz 1 in folgenden Fällen aus: Einkünfte eines inländischen Betriebs in Fällen des §2(7) S.3 EStG (bei teilweiser beschr. und teilw. unbeschr. Stpfl. innerh. eines KJ) bei Einkünften gem. §49(1) Nr. 4 EStG (Einkünfte §19 EStG) wenn: ein Freibetrag gem. §39a(4) EStG gewährt worden ist bei Antragsveranlagung 4. Bei Einkünften gem. §50a(1) Nr. 1,2 und 4 EStG wenn die Veranlagung beantragt wird.
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