Verfassungsrecht (Subject) / Grundrechte (Lesson)
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Funktionen, Adressaten, Struktur, Beispiele
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- Grundrechtsfunktionen Status negativus: Eingriffsabwehr Art. 14 I GG: subjektives Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat jeder Bürger, der Eigentum hat, kann sich gegeneinen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff zur Wehr setzen Status positivus: leistungsstaatliche Dimension Gewährleistungsgehalte ein grundrechtliches Teilhaberecht ist z.B. der Zugangsanspruch des Abiturienten auf einen Studienplatz - Regelung in Art. 12 I i. V. m. Art. 3 I GG und Art. 20 I GG Status activus: staatsbürgerliche Dimension insbesondere Wahlrechts- und Individualgrundrechte aktive Teilhabe des Einzelnen an der Legitimation der Staatsgewalt objektivrechtliche Funktion: objektive Werteordnung Art. 14 I GG: Garantie des Eigetums
- Adressaten: Grundrechtsverpflichtete Verpflichtung "aller staatlicher Gewalt" (Art. 1 III GG) durch eine konkrete Verfassung ⇒ nicht nur Exekutive; keine Flucht ins Privatrecht Keine Grundrechtsbindung ausländischer Gewalt Nur mittelbare Grundrechtsbindung Privater - mittelbare Drittwirkung: Grundrechte wurden als Abwehrrechte gegen den Staat entwickelt, die allgemeine Grundrechtsbindung Privater würde eine Freiheitsbegrenzung darstellen Keine Grundpflichten mit Ausnahme der elterlichen Fürsorgepflicht gem. Art. 6 II GG
- Adressaten: Grundrechtsberechtigte personaler Schutzbereich: Jedermann GR (Art. 1-3 GG, Art. 5 I 1 GG, Art. 17 GG): Keinerlei Einschränkung des persönlichen Schutzbereiches Deutschen GR (Art. 8,9,12 GG): stehen nur den Deutschen - definiert in Art. 116 GG - zu Ausländer GR: Ausländern müssten die Deutschenrechte zumindest in ihrem Menschenwürde- und Wesensgehalt zukommen, weil dies von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG gefordert würde → contra: Im Ergebnis ist dies jedoch nicht mit dem Wortlaut und der Systematik des Grundgesetzes zu vereinbaren juristische Personen nicht: Tier, Sache, Natur, Gott Differenzierung nach Alter: Grundsatz - jede natürliche Person von Geburt (vgl. §1 BGB: Beginn der Rechtsfähigkeit) bis Tod aber: pränataler Würdeschutz (Abtreibung! Grundrecht auf Leben und Menschenwürde ) aber: postmortales Persönlichkeitsrecht Grundrechtsverzicht: Art. 16 II 1 GG - nur Ausübungsrecht Grundrechtsverwirkung: Art. 18 GG - Verbot wegen z.B. Versammlungs- und Pressefreiheit
- Grundrechtsstruktur Schutzbereich persönlicher Schutzbereich: wer wird geschützt? (Person) sachlicher Schutzbereich: was wird geschützt? (Verhalten, Rechtsgüter, Eigenschaften) territorialer Schutzbereich: wo wird geschützt? (Ehe) Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht unmittelbarer (klassischer) Eingriff mittelbarer Eingriff Rechtfertigung - GR Schranken Gesetzesvorbehalt: Eingriff durch oder aufgrund von Gesetzen verfassungsimmanente Schranken: ergeben sich aus dem System des Grundgesetzes mit gleichrangigen Grundrechten - wenn Grundrechte gegenseitig in Konkurrenz treten Grenzen der Rechtfertigung - Schranken Schranken Prüfung der Verhältnismäßgkeit: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit Art. 19 GG
- Menschenwürde (Art.1 GG) "Die Würde des Menschen ist unantastbar" Schutzbereich nur Menschen Würde als Mitgift des Menschen - muss daher versichert sein schwierige Bestimmbarkeit - Objektformel Eingriff Vernichtung der Existenz und menschlichen Integrität Absprechung der Subjektqualität - wenn man zum Objekt gemacht wird Erniedrigung, Absprechen prinzipieller Gleichheit KEINE Rechtfertigungsmöglichkeit staatlicher Eingriffe: unantastbar
- (Allgemeine Handlungs-) Freiheit (Art. 2 I GG) "Jeder kann tun und lassen, was er will" Schutzbereich: Jedermann GR schützt jede Handlung - weiter Schutzbereich Eingriff: alles staatliche Handeln - weiter Eingriffsbereich Rechfertigung: Schrankentrias - Rechte anderer, Sitte und Recht Schranken-Schranke: (bloß) Verhältnismäßgkeitsprinzip
- (Allgemeine) Gleichheit (Art. 3 GG) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" Schutzbereich: Jedermann GR, Schutz vor Ungleichheit Eingriff: Ungleichbehandlung - Rechtsanwendungs(un)gleichheit, Rechtssetzungs(un)gleichheit Rechtfertigung: Willkürgrenze und Verhältnismäßgkeit, Diskriminierungsverbote, positive Diskriminierung (Art. 3 III 2 GG)
- (spezielle) Gleichheitsgrundsätze (Art. 3 II, III GG) besondere Diskriminierungsverbote Geschlecht (Art. 3 II, III Var. 1 GG) Abstammung, Ethnie (Art. 3 III Var. 2 und 3 GG) (soziale) Herkunft Glaube und Überzeugung kompensatorische Gleichheit Geschlechtergleichstellung (Art. 3 II 2 GG) Behinderte (Art. 3 III 2 GG) Ehe und Familie (Art. 6 I GG) staatsbürgerliche Gleichheit Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 I GG)
