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Verfassungsrecht (Subject) / Staatsstrukturprinzipien. Staatsziele (Lesson)

Grundlagen der Staatsstrukturprinzipien und -ziele

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  • Staatsstrukturprinzipien - Definition und Basis = verfassungsrechtliche Grundentscheidungen, die den Staat in materielle und formeller Hinsicht prägen. Sie sind laut Art. 23 I GG Voraussetzung zur Mitwirkung bei der EU und dürfen den Grundsatz des Art. 1 I GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") nicht durchbrechen.  Republik (Art. 20 I GG) Demokratie (Art. 20 I, II GG) Rechtsstaat (Art. 20 I, III GG, Art. 28 I GG) Bundesstaat (Art. 20 I GG) Sozialstaat (Art. 20 I GG)  Diese Merkmale / Grundprinzipien müssen erhalten bleiben und finden sich auch bezüglich der Länder wieder (Art. 28 I 1 GG). Eine Änderung des GG ist laut Art. 79 III GG unzulässig. 
  • Republik = Verneinung der Monarchie oder auch Gegenmodell zur Monarchie - negative Abgrenzug Wahl des Staatsoberhauptes statt dynastischer / erbrechtlicher Nachfolge Wahl des Staatsoberhauptes auf Zeit statt Bestellung auf Lebenszeit  = Aktivbürgerschaft Volk als Bürger statt Untertanen aktive Mitgestaltung möglich, Mitmachherrschaft = Verfassungskern bzw. Verfassungsidentität keine Umgestaltung zur Monarchie möglich keine monarchischen Strukturen in den Ländern nur Änderung der Amtszeit / Befugnisse des Bundespräsidenten
  • Demokratie (Art. 20 I, II GG) = Volksherrschaft, alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II GG), welches souverän ist = Herrschaft auf Zeit Kontrolle der Herrschenden installieren Sanktionierung Minderheitenschutz - Reversibilitätsprinzip: Mehrheit kann Minderheit werden und vice versa Legislaturperiode 4 Jahre ( Art. 39 I GG) = Demokratische Legitimation Staatsorgane und Amtsträger, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, müssen demokratisch legitimiert sein demokratische Legitimation erfolgt unmittelbar (z.B. Abstimmungen) durch das Volk (Volkssouveränität, Art. 20 II GG) oder mittelbar durch die Bestellung (Wahl) eines demokratisch legitimierten Organs Konkretisierungen in Art. 20 II s GG, Art. 21 GG, Art. 28 GG und Art. 38 ff. GG = Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz Herrschaft der Mehrheit übder die Minderheit - Art. 42 III GG Unterschiedliche Mehrheiten im GG Minderheitenschutz durch Mehrheitswechsel - Einwirkungs- und Abwehrmöglichkeiten = unmittelbare ud repräsentative Demokratie repäsentativ: Entscheidungsfindung durch Volksvertreter (u.a. Parlament) Arbeitsteilung, um die Räder des Staates am Laufen zu halten argumentative Beteiligung nicht jedem gleich möglich, daher Repräsentant notwendig zum Schutz der Intelligent Schwächeren Abstand zwischen Herrschaft und Volk unmittelbar: Entscheidungsfindung durch das Volk selbst via Volksbegehren, -abstimmung, -entscheid, -initiative, -referendum, -befragung = Wahlen und Abstimmungen Ausdruck der Volkssouveränität - Art. 20 II 1 GG, Art. 146 GG grds. Wahlen, kaum Abstimmungen im GG vorgesehen (etwa Art. 29, 118 GG) 6 Wahlrechtsgrundsätze - Art. 38 I GG = Parteien wesentliches Element des parlamentarisch-demokratischen Staates wesentlicher Faktor für die politische Willensbildung - Art. 21 GG Gründungsfreiheit, demokratische Struktur, Rechenschaftspflicht
  • Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) = Föderale Struktur der Bundesrepublik staatliches Organisationsprinzip Bundesrepublik besteht aus 16 Teilsouveränen Gliedstaaten Bund und Länder erfüllen jeweils eigene staatliche Aufgaben - doppelte Staatlichkeit Bestandsgarantie der Bundesstaatlichkeit, nicht jedoch Bestand einzelner Bundesländer Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens (Bundestreue) Kompetenzverteilung im Bundesstaat, Art. 30 GG Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen: Art. 70ff. GG Verteilung der Verwaltungskompetenzen: Art. 83ff. GG Verteilung der rechtsprechenden Gewalt: Art. 92 ff. GG Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG), aber es gilt der Grundsatz der Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 30 GG
  • Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 I, III GG; Art. 28 I GG) = erwähnt in Art. 23 I 1 GG und Art. 28 I 1 GG                                                                                 = Schutz in Art. 79 III GG  Grundrechte (Art. 1-19 GG) kein beliebiges staatliches Handeln jeder Mensch ist Grundrechtsträger, man kann also nicht zu einem beliebigen Objekt staatlichen Handelns werden Ausübung der Staatsgewalt finet ihre Grenze in den Grundrechten auch für den Staat sind sie keine unverbindliche Absichtserklärung, sondern geltendes Recht und damit Richtschnur für Gesetze und Verwaltungshandeln  Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG)  Ziel ist Begrenzung und Kontrolle der Macht im Staat durch verschiedene Formen der Dekonzentration und von "Checks and Balances" Staatsgewalt wird aufgeteilt, sodass sie erträglich ist vertikale Machtverteilung: Föderalismus horizontale Machtverteilung: Einteilung in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Gesetzvollzug) und Judikative (Rechtsprechung) Herrschaft des Rechts (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG) Gesetzmäßgkeitsprinzip: alle staatliche Gewalt ist an das Recht gebunden Verfassungsbindung der Legislative Bindung an Gesetz und Recht der Exekutive und Judikative Gesetzesvorrang (Art. 20 III GG) Bindung der Verwaltung an das geltende Recht Verwaltung darf nichts tun, was dem Gesetz widerspricht kein Handeln gegen das Gesetz Gesetzesvorbehalt (Art. 20 III GG) Rechtsakte müssen durch ein Gesetz legitimiert werden Verwaltung darf also nur dann etwas tun, wenn das Gesetz es anordnet kein Handeln ohne Gesetz Staatshaftung (Art. 34 GG): Haftung des Staates bei Schädigung des Bürgers durch rechtswidriges Verhalten Rechtssicherheit gefördert durch den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz inhaltliche Bestimmtheit von Gesetzen und Rechtsnormen Rückwirkungsverbot - Berechenbarkeit und Verlässlichkeit staatlichen Handelns Anerkennung des Rechtsfriedens vom Bürger durch rechtsbeständige Verwaltungsakte und rechtskräftige Urteile Verhältnismäßgkeit angemessenes Verhältnis zwischen Zweck (Gemeinwohl) und Mittel (Freiheitsbeschränkung) des staatlichen Eingriffs sicherstellen Prüfung: legitimes Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit Rechtsschutzgarantie (Art. 19 IV GG) gegenüber der öffentlichen Gewalt durch eine unabhängige Judikative mögliche Abwehr gegen rechtswidirges Verhalten des Staates
  • Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) = Ziel ist die Schaffung von sozialer Gerechtigkeit (Art. 1 GG, Art. 3 GG) und die soziale Sicherheit der Bürger des demokratischen Rechtsstaates Ermächtigt den Staat zu Sozialgestaltung sozialer Auslgeich Daseinsvorsorge verpflichtet alle drei Gewalten Genießt Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG)
  • Staatszielbestimmungen = Verfassungsnormen, die dem Staat die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder die Verfolgung bestimmter Ziele vorschreiben oder charakteristische Merkmale eines Gemeinswesens zum Ausdruck bringen Beispiele: Verwirklichung eines vereinten Europas: Art. 23 I GG Friedenspflicht: Art. 24 II GG, Art. 26 I GG Schutz der Lebensgrundlagen: Art. 20a GG Gleichstellung von Mann und Frau: Art. 3 II 2 GG
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