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Verfassungsrecht (Subject) / allgemeine Staatslehre (Lesson)
- Subsidiarität / Subsidiaritätsprinzip Staatliche Aufgaben sollen so weit wie möglich von der unteren Ebene bzw. von kleineren Einheiten wahrgenommen werden. Der Staat soll oder darf nur dann tätig werden, wenn Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen und wenn politische Ziele besser auf der Gemeinschaftsebene erreicht werden Spezielleres Regelwerk verdrängt ein allgemeineres, dass demnach subsidiär ist ("lex specialis derogat legi generali") Verankerung im / auf Föderalismus der Länder (Art. 70 I GG) Föderalismus der Gemeinden (Art. 28 IIGG) europäischer Ebene (Art. 23 GG)
- Änderbarkeit der Staatsordnung Art. 146 GG
- Widerstandsrecht Art. 20 IV GG Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der Wiederherstellung des Rechts auch: Unterstützung der Staatsgewalt, wenn diese zu schwach ist, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten → 1968 im Rahmen der Notstandsverfassung ins GG aufgenommen