Tötung auf Verlangen § 216
1.Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen 2.Der Versuch ist strafbar
Verlangen
ist mehr als Einwilligung - der getötete muss darüber hinaus den Willen des Täters beeinflusst haben
Ausdrücklich
ist das Verlangen, wenn es eindeutig ist, d.h. ein Missverständnis ausgeschlossen ist eine konkludente Erklärung reicht
Ernstlich
ist ein Verlangen, das von einem defektfreien, endgültigen Sterbewillen des Opfers getragen wird