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Strafrecht (Subject) / § 211 Mord (Lesson)
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- Mord § 211 1. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft 2.Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen anderen Menschen tötet
- Mordlust Tötungsvorgang als solcher bildet alleinigen Tötungsantrieb weder in der Person des Opfers oder in der Tatsituation liegender Anlass, noch ein über den Tötungsakt selber hinausgehender Zweck bestimmt die Tat
- Befriedigung des Geschlechtstriebs Töten als Mittel zur sexuellen Befriedigung ->geschlechtliche Befriedigung, Vergehen an Leiche, Vergewaltigung mit Todesfolge
- Habgier Ungezügeltes, rücksichtsloses Streben nach Vermögensvermehrung um jeden Preis
- Sonstige niedrige Beweggründe Tatantriebe, die sittlich auf niedrigster Stufe stehen und nach allgemein anerkannten Wertemaßstäben besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind
- Heimtücke das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung Arglosigkeit Wehrlosigkeit feindselige Willensrichtung
- Feindselige Willensrichtung fehlt, wenn Täter meint, zum Besten des Opfers zu handeln
- Wehrlosigkeit Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist
- Arglosigkeit Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht
- Besonders Verwerflicher Vertrauensbruch Missbrauch sozial-positiver Vertrauensmuster
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- Grausamkeit Grausam handelt, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besonders starke, über das für die Tötung selbst erforderliche Maß hinausgehende Qualen körperlicher und seelischer Art durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung zufügt
- Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln Mittel, deren Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden und deren Wirkungsweise der Täter nicht sicher zu beherrschen vermag
- andere Straftat ermöglichen Tötung dient zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts
- Strafverdeckungsabsicht Tötung dient zur Verdeckung einer strafbaren Handlung
- Straftatermöglichungsabsicht Tötung dient zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts