§ 32 Notwehr / Prüfung: Notwehrlage
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden Angriff Gegenwärtigkeit Rechtswidrigkeit
Der Angriff
Ein Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen
Gegenwärtigkeit Angriff
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiederläuft und nicht durch den Erlaubnissatz gedeckt ist ->Rechtmäßig ist Angriff, der durch Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
Prüfung: Notwehrhandlung
->erforderliche, gebotene Verteidigungshandlung Erforderlichkeit Gebotenheit ->darf sich nur gegen Rechtsgüter des Angreifers richten ->Angegriffene braucht Angriff im Prinzip nicht auszuweichen, sondern darf Gegenangriff
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades, der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. (2) Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Prüfung: Rechtfertigender Notstand
1.Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut Gegenwärtig Gefahr 2.Notstandshandlung: erforderliche Abwehrhandlung 3.Interessenabwägung: Überwiegen des geschützten Rechtsguts 4.Angemessenheit 5.Rettungswille
Gefahr
Zustand, in dem der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist
Notstandshandlung
Erforderliche Abwehrhandlung -> Handlung, die geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und bei mehreren Möglichkeiten das relativ mildeste Mittel darstellt
Erforderlichkeit
wenn die Verteidigungshandlung den Angriff sofort und endgültig beendet und dabei das mildeste Mittel darstellt
Gebotenheit
wenn keine sozialethischen Einschränkungen bestehen ->Selbstschutzprinzip und Rechtsbewährungsgedanken ->Schutzwehr vor Trutzwehr
Prüfung: Rechtfertigende Einwilligung
Disponibilität des Rechtsguts -> Verzicht auf Rechtsgut generell zulässig, Einwilligende muss berechtigt sein über Rechtsgut zu verfügen Einwilligungsfähigkeit -> Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutverzichts zu erkennen Erteilung der Einwilligung vor der Tat -> bei Tatausführung noch fortbestehen Freiheit von wesentlichen Willensmängeln -> nicht gegeben bei Verzicht durch Täuschung oder Zwang Handeln in Kenntnis der Einwilligung
Notwehrprovokation
Grundfälle
->rechtswidriges Vorverhalten, sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten -> Moralwidrigkeit mit gewissem Schweregrad Absichtsprovokation: Provokation nur zu dem Zweck, den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr an seinen Rechtsgütern zu verletzen Sonst vorwerfbare Provokation: Notwehrlage nicht zielgerichtet, aber auf eine andere zu beanstandende Weise herbeigeführt
Rechtfertigungsgründe
Erlaubnistatbestände, die rechtsgutverletzendes Verhalten ausnahmsweise gestatten
Verteidigungswille
Der Angegriffene verteidigt sich in Kenntnis der Notwehrlage
Die Absichtsprovokation -> Theorien
1.Rechtsbewährungstheorie -> Verteidigungshandlung auch bei einem absichtlich provozierten Angriff gerechtfertigt -> Das Recht brauch dem Unrecht nicht zu weichen 2.Selbstschutztheorie -> Angegriffene berechtigt, wenn er sich nicht anders als durch Verteidigung schützen kann -> keine Ausweichmöglichkeit gegeben 3.Lehre von der actio illicita in causa -> Provokation beseitigt das Notwehrrecht nicht -> Angegriffene kann aber wegen absichtlicher Verursachung bestraft werden 4.Rechtsmissbrauchtheorie -> Notwehr scheidet aus -> Wer Notwehr absichtlich provoziert missbraucht das Recht und kann sich nicht mehr darauf berufen 5.Einwilligungstheorie -> Notwehr scheidet aus -> Provokateur verzichtet durch sein Tun auf Schutz seiner Rechtsgüter
Der sonst vorwerfbar herbeigeführte Angriff
->Drei-Stufen-Theorie Angegriffene muss zunächst ausweichen Nicht möglich -> defensive Verteidigungshandlung -> Schutzwehr Andere Möglichkeiten nicht mehr zur Verfügung -> Trutzwehr (Gegenangriff)
Gegenwärtigkeit Gefahr
wenn aufgrund tatsächlicher Umstände ernstlich zu befürchten ist, dass die Gefahr alsbald oder in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann
Erforderliche Abwehrhandlung
Handlung, die geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und bei mehreren Möglichkeiten das mildeste Mittel darstellt
Die mutmaßliche Einwilligung
->wenn tatsächlich keine Einwilligung erteilt wurde, der Rechtsgutsinhaber aber eingewilligt hätte, wenn er vorher von der Tat erfahren hätte
Einschränkung der Notwehr: Fallgruppen
Krasses Missverhältnis zwischen bedrohtem und verletzten Rechtsgut Personenangriff zur Abwehr von Sachangriffen Angriffe von erkennbar schuldlos Handelnden Enge persönliche Beziehung zum Angreifer Provozierte Angriffe Schweigegelderpressung
Defensiver Notstand § 228
->Gefahr
Es handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden ->Zustand, in dem der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist
Aggressiver Notstand § 904
1.Notstandslage -> Gefahr 2.Notstandshandlung -> zur Abwendung der Gefahr geeignet und zugleich das mildeste Mittel 3.Unverhältnismäßig großer drohender Schaden -> im Verhältnis zum entstehenden Schaden 4.Subjektives Rechtfertigungselement -> Kenntnis der Notstandslage