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Recht (Subject) / 1. Semester (Lesson)
1. Semester Recht für Soziale Arbeit (Metz und Lukaßen)
This lesson was created by Yannee.
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- Definiere den Begriff Haftung Haftung bedeutet Verantwortung für einen Schaden zu übernehmen.
- Welche beiden Haftungen gibt es? vertragliche Haftung, gemäß §§280 ff. BGBgesetzliche Haftung, gemäß §§823 ff. BGB
- Was ist eine unerlaubte Handlung? Wie erfolgt der Ausgleich? Ein widerrechtlich (d. h. ohne Rechtfertigungs-grund) und schuldhaft (d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, § 276 BGB) vorgenommener Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes absolutes Recht (d. h. ein Recht, das jemandem gegenüber jedermann zusteht) bzw. Rechtsgut einer Person, durch den diese einen Schaden erleidet. Der Ausgleich erfolgt in Form von Schadenersatz.
- Nenne die Grundtatbestände von unerlaubter Handlung Verletzung von absoluten Rechten §823 I BGB-Verstoß gegen ein Schutzgesetz, §823 II BGB-Sittenwidrige Schädigung, §826 BGB
- Welche Rechtsgut bzw. Rechtsverletzungen können bei einer uneralubten Handlung vorliegen? Leben, Körper/Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Sorgerecht
- Welche Verletzungshandlung besteht bei einer unerlaubten Handlung? Positives Tun oder Unterlassen bei: SacheKörperGesundheitFreiheit
- Was meint die Prüfung der Kausalität bei einer unerlaubten Handlung? (Ursächlichkeit) zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität) → die Rechtsgutverletzung muss dem Handelnden/Unterlassenden zuzurechnen sein. Die Handlung kann nicht hinweggedacht werden ohne dass der Erfolg entfiele.
- Welche Rechtfertigungsgründe kann es bei einer unerlaubten Handlung geben? Notwehr, §227 BGB-Notstand, §§228, 904 BGB-Selbsthilfe, §229 BGB-Einwilligung des Verletzten
- Welche Unterschiede im Verschulden gibt es bei einer rechtswirdrigen Handlung? Vorsatz: Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges Fahrlässigkeit: Wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
- Was ist das Wesen der Betreuung? die Betroffenen (Erwachsene) bekommen für die Angelegenheiten, die sie aufgrund einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr ganz oder teilweise besorgen können (Fürsorgebedürfnis), einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter, §1896 Abs.1 BGB-Die Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit!
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- Was ist das Erforderlichkeitsprinzip bei der Betreuung? Das Betreuungsrecht regelt ob und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person durch das Betreuungsgericht ein Betreuer/eine Betreuerin (§1897 BGB) bestellt wird, §1901 BGB•Eine Betreuung ist subsidiär, d.h. wenn es andere Hilfsmöglichkeiten gibt, z.B. ausreichende Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde, Bekannte, soziale Dienste o.ä. , gehen diese vor (§1896 Abs.2 Satz 2 BGB), oder wenn eine entsprechende Vorsorgevollmacht besteht.•Eine Betreuung darf nur so lange und weit reichen, wie der zu Betreuende seine rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln kann (§1896 Abs.1 Satz 1; Abs.2 Satz 1 BGB)•Die Betreuung soll die Rehabilitation des zu Betreuenden unterstützen. Ist die Rehabilitation erfolgreich, muss die Betreuung eingeschränkt / aufgehoben werden §1908d Abs.1 und 2 BGB•Mögliche Aufgabenbereiche: Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten bis hin zur (ausnahmsweisen!) Vollbetreuung.
- Was ist der Grundsatz der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in Bezug auf das Betreuungsrecht? Die Betreuung soll den notwendigen Schutz und die notwendige Fürsorge gewähren, aber zugleich größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten, §1901 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB.•Keine Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Betroffenen, §1896 Abs. 1a BGB (setzt Willensfähigkeit voraus).•Rücksichtnahme auf Betreuerwunsch des Betroffenen, §1897 Abs.4 BGB•Berücksichtigung der Selbstbestimmungswünsche des Betreuten, §1901 Abs.3 BGB.
- Was ist der Grundsatz der persönlichen Betreuung? Die gerichtliche Betreuung soll von einem persönlichen Verhältnis zwischen Betreutem und BetreuerIn geprägt sein, damit den Wünschen und Bedürfnissen des / der Betreuten soweit wie möglich entsprochen werden kann (vgl. §1901 Abs. 3 BGB). Daher sind Sammelbetreuungen zu vermeiden.
- Was ist der Grundsatz der ehrenamtlichen Betreuung? Vorrang hat die Bestellung eines ehrenamtlich tätigen Betreuers/Betreuerin•Grundsätzlich sollte eine einzelne (natürliche) Person als Betreuer bestellt werden, §1897 Abs.1 BGB.•Betreuer können sein: dem zu Betreuenden nahe stehende Person, Mitglieder eines Betreuungsvereins (§§1897 Abs. 2, 1908 f. BGB), selbständige Berufsbetreuer, Angestellte von Betreuungsvereinen, MitarbeiterInnen zuständiger Behörden. Aber: Ausschluss von bestimmten Personen wg. Interessenkollision, vgl. §1897 Abs. 3 BGB!
- In welchen Fällen muss ein Betreuer sich an das Betreuungsgericht wenden? Bei der (Nicht-)Einwilligung zu einer mit Lebensgefahr oder schwerem, länger andauerndem Schaden verbundenen medizinischen Maßnahme, §1904 BGB; -Bei der Sterilisation des Betreuten, §1905 Abs.3 BGB; -Bei der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des Betreuten, §1906 Abs.2 BGB-Bei der Kündigung des Wohnraums des Betreuten durch den Betreuer, §1907 BGB-Versprechen oder Gewährung der Ausstattung (§1624 BGB), §1608 BGB
- Darf ein beeinträchtigter Mensch Anträge ausfüllen und gegen Entscheidungen des Gerichtes Einspruch einlegen? Der Betroffene ist grds. immer verfahrensfähig , d.h. er kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts einlegen (z.B. Beschwerde). Ist der Betroffene hierzu nicht in der Lage, bestellt das Gericht einen sog. Verfahrenspfleger, der den Betroffenen in diesem Verfahren unterstützt (aufklärt, Anträge stellt, Rechtsmittel einlegt etc.), §278 FamFG
- Nach welcher Grundlage wird entschieden ob eine Betreuung eingerichtet wird? in der Regel die vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten von Ärzten. Der Sachverständige darf nicht nach Aktenlage entscheiden, er muss den Betroffenen persönlich aufsuchen, befragen bzw. untersuchen!
- Wie häufig finden gerichtliche Prüfungen eines betreuers statt? Spätestens alle 7 Jahre.
- Was muss der Betreuer dem Gericht regelmäßig vorlegen? Neben einer individuellen Auskunftspflicht hat der Betreuer einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu berichten (ggf. mit Rechnungslegung).