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Unternehmensbesteuerung (Subject) / Einkommensteuer (Lesson)
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- Einordnung (Ertragshoheit, Überwälzbarkeit, Steuerobjekt, BMG, Steuertarif, Steuererhebung) - Gemeinschaftsteuer (Bund, Länder, Gemeinden) - direkte Steuer - Personensteuer: persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts im Vordergrund - Ertragsteuer - progressive Steuer: Steuersatz abhängig von Höhe der BMG - regelmäßig erhobene Veranlagungsteuer: durch förmliche Steuerbescheide festgesetzt
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht §1 (1) S.1 EStG - natürliche Person, im Inland Wohnsitz (§8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) - Welteinkommen: Einkommensteuer unterliegen alle Einkünfte aus In- und Ausland
- beschränkte Einkommensteuerpflicht - natürliche Person, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber inländische Einkünfte
- Einkommenstheorien Reinvermögenszugangstheorie: - Besteuerungsgrundlagen: mit der Nutzung des Vermögens erzielte laufende Erträge + am Markt realisierte Wertänderungen des Vermögens Quellentheorie: - Besteuerungsgrundlage: Erträge aus ständiger Einkunftsquelle- unregelmäßig entstehende Erträge und Wertänderungen des Vermögens nicht beachtet bei Steuern 13
- sieben Einkunftsarten - Gewinneinkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit (§13-18 EStG) - Überschusseinkunftsarten: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte (§19-22 EStG) 14, 15
- Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Schema (steht im Gesetz bis auf den Verlustabzug)
- Reinvermögenszugangstheorie laufende Erträge, am Markt realisierte Wertänderungen des Vermögens
- Quellentheorie nur Erträge aus ständiger Einkunftsquelle
- derivative (abgeleitete) Buchführungspflicht Buchführungspflicht §140 AO und §241a HGB: Kaufleute (außer Einzelkaufleute die nicht mehr als 600 000 UE und 60 000 JÜ an 2 WJ aufweisen) §141 AO: Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte mit mehr als 600 000€ Umsatz, Flächen mit einem Wirtschaftswert von über 25 000€, Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 60 000€ ODER Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von über 60 000€ 21
- originäre Buchführungspflicht - gewerbliche Unternehmer mit >600 000 UE ODER Gewinn aus Gewerbebetrieb >60 000 - bestimmte Land- und Forstwirte
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- Gewinneinkünfte - Betriebseinnahmen (betrieblich veranlasste Zugänge) - Betriebsausgaben (betrieblich veranlasste Aufwendungen)
- Überschusseinkünfte - Einnahmen (zufließende Güter; nach Einkunftsarten §2 (1) S.1 Nr. 4-7 EStG) - Werbungskosten (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen)
- Persönliche Einkommensteuerpflicht - normale unbeschränkte (§1 (1) EStG) -> Welteinkommen - normale beschränkte (§1 (4) EStG) -> Inlandseinkünfte (§49 EStG)
- Steuerrechtliche Buchführungspflicht - bei Gewinneinkunftsarten - derivative Buchführungspflicht (§140 AO): Handelsrechtliche Buchführungspflicht für Kaufleute (§238 (1) S.1 HGB) aber Ausnahme §241a HGB beachten! - originäre Buchführungspflicht (§141 AO): gewerbliche Unternehmer mit >600 000€ Umsatzerlöse ODER Gewinn aus Gewerbebetrieb >60 000€; bestimmte Land- und Forstwirte 23
- Zufluss- und Abflussprinzip §11 EStG - Ein- und Auszahlungen werden zum Zahlungszeitpunkt als Betriebseinnahme/-ausgabe erfasst (§11 (1) S.1; §11 (2) S.1 EStG) - Ausnahmen:-> regelmäßige Zahlungen kurz nach oder vor Kalenderjahrende (22.12-10.01); dann wird Zahlung als Betriebseinnahme/-ausgabe im Kalenderjahr erfasst, zu dem es wirtschaftlich gehört (§11 (1) S. 2; §11 (2) S.2 EStG)-> Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren: gleichmäßig über Zeitraum der geleisteten Vorauszahlung verteilt (bei Zahlungsleistendem Pflicht (§11 (2) S.3 EStG))-> abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Anschaffungs-/Herstellungskosten über betriebliche Nutzungsdauer verteilen (§7 (1) EStG)-> nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens & Anteile an Kapitalgesellschaft, Wertpapiere & vergleichbare Wirtschaftsgüter, Grund und Boden, Gebäude des Umlaufvermögens: Anschaffungs-/Herstellungskosten werden zum Zeitpunkts des Abgangs erfasst (§4 (3) S.4 EStG-> Darlehen: gelten nicht als Betriebseinnahme/-ausgabe 24, 25, 26
- Einnahmen und Ausgaben Einnahmen:- nicht steuerbar/steuerfrei- steuerbar: steuerfrei; steuerpflichtig Ausgaben:Betriebsausgaben/Werbungskosten: nicht abzugsfähig (müssen besteuert werden; gehört zur BMG; abzugsfähig 27
- Bestimmungsgrößen Einkünfte Gewinneinkünfte:- Betriebseinnahmen: alle betrieblich veranlassten Zugänge in Geld oder Geldwerten; laufende Einnahmen oder am Markt realisierte Wertsteigerungen bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens- Betriebsausgaben: betriebliche Aufwendungen (§4 (4) EStG) Überschusseinkünfte:- Einnahmen: in Geld oder Geldwerten bestehende Güter, die dem Steuerpflichtigen als eine der 7 Einkunftsarten zufließen (§8 (1) EStG)- Werbungskosten: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§9 (1) S. 1 EStG) 28
- nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Geschenke an nicht-Arbeitnehmer (außer Geschenkwert pro Person pro Jahr ist nicht mehr als 35€ ohne USt) (§4 (5) Nr. 1 EstG Aufwendungen für Bewirtungen nur i.H.v. 70% der angemessenen Kosten abzugsfähig Bußgelder Ausgleichszahlungen an Minderheitengesellschafter Gewerbesteuer Spenden an politische Parteien 31
- Betriebseinnahmen vs. Einnahmen Betriebseinnahmen:- gesetzlich nicht definiert- laufende Einnahmen; am Markt realisierte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Einnahmen:- alle Güter, die als einer der Überschusseinkunftsarten zufließen- Geld = Nominalwert- Sachwerte = Endpreis - Preisnachlass 29, 32
- Werbungskosten allgemeine Werbungskosten (§9 (1) S.1 EStG)- Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen typisierte Werbungskosten (§9 (1) S.3 EStG)- Finanzierungskosten- Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge- Beiträge zu Berufsverbänden- Fahrtkostenpauschale- Kosten der doppelten Hausführung- Kosten für Arbeitsmittel- Abschreibungen Pauschbeträge für Werbungskosten (§9a EStG)- Arbeitnehmerpauschbetrag für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, 1000€- Versorgungspauschbetrag für Einkünfte aus ehemaligem Dienstverhältnis, 102€- Pauschbetrag für Sonstige Einkünfte, 102€- nur einmal abziehbar, nicht kürzbar- werden genutzt wenn tatsächliche Werbungskosten < Pauschbeträge 33, 34
- Nettoprinzip - objektives Nettoprinzip: nur Reinvermögen (EK) besteuert; Ausgaben der Erwerbssphäre abgezogen - subjektives Nettoprinzip: nur frei verfügbares Einkommen besteuert; Ausgaben der Privatssphäre abgezogen 16
- Periodisierungsprinzip Erträge und Aufwendungen in der Periode erfasst, in der sie angefallen sind. Nicht in der Periode, in der Zahlungen erfolgt sind 19
- Einkünfteermittlungsmethoden Gewinneinkünfte:- Betriebsvermögensvergleich: Periodisierungsprinzip (§4 (1) EStG und §5 (1) EStG; Erträge & Aufwendungen)- Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zufluss-/Abfluss-Prinzip (§4 (3) EStG; Einzahlungen & Auszahlungen) Überschusseinkünfte 19