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Oberseminar Steuerrecht (Subject) / Gemeinnützigkeit und Besteuerung der öffentlichen Hand (Lesson)
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- Was sind Juristische Personen des öffentlichen Rechts? … sind rechtsfähige Körperschaften, deren Rechtsfähigkeit auf dem öffentlichen Recht basiert. Hierzu zählen insbesondere Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte, Gemeinden) Zweckverbände Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Berufsverbände (Handwerkskammern, Innungen, IHK…) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Anstalten öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Kassenärztliche Vereinigungen, Sozialversicherungsträger…) Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Wie sind die Sphären der JPdÖR aufgeteilt und welche werden besteuert? Hoheitlicher Bereich--> Keine Gewinnbesteuerung (keine KSt, GewSt) Vermögensverwaltung--> Keine Gewinnbesteuerung (keine KSt, GewSt) Betrieb gewerblicher Art--> Gewinnbesteuerung (KStG, GewSt)
- Wie sind die Sphären der JPdÖR aufgeteilt und welche werden besteuert? Hoheitlicher Bereich• Grundsätzlich keine gesetzliche Normierung des Hoheitsbereichs• Klassifikation von hoheitlichen Tätigkeiten basiert auf ständiger Rechtsprechung: > aus der Staatsgewalt abgeleitet und staatlichen Zwecken dienend> und Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung zur Annahme verpflichtet, d.h. keine Nachfrage der Leistung bei einem (privaten) Dritten möglichBspw.: Polizei, Finanzverwaltung, öffentliche Schulen --> Keine Gewinnbesteuerung, Tätigkeiten sind ertragsteuerlich irrelevant (keine KSt, GewSt) Vermögensverwaltung: •Analoge Anwendung der EStR im Rahmen der Besteuerung der JPdöR (R 15.7 Abs.1 S.2 EStR) •Unter Vermögensverwaltung fällt demnach:>Verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen>V+V>grds. Halten von Beteiligung an KapitalgesellschaftenAusnahmen:>Vermietung mit nichtunbedeutenden Nebenleistungen>Vermietung an häufig wechselnde Mieter/Nutzer (bspw. Stadthalle--> Keine Gewinnbesteuerung, Vermögensverwaltung ist ertragssteuerlich irrelevant (keine KSt, GewSt) Betrieb gewerblicher ArtTB nach § 4 KStG:>Einrichtung: Tätigkeiten lassen sich von übrigen Aufgaben abgrenzen; Annahme wenn Jahresumsatz > 130.000€>nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit: auf Wiederholung angelegt>Erziehlung von Einnahmen: keine Gewinnabziehlungsabsicht erforderlich>außerhalb der Land- & Forstwirtschaft>wirtschaftlich herausgehoben innerhalb der Gesamtbetätigung der JPdöR:Steuerpflichtiger BgA ab Jahresumsatz > 35.000€ (4.1. Abs. 5 S.4 KStR) oder bei unmittelbarem Wettbewerb--> Bei Vorliegen der Voraussetzung = Gewinnbesteuerung (KStG, GewSt)
- Nach welchen Regeln erfolgt die Ertragsbesteuerung des Betriebes gewerblicher Art? KStG:• Steuerpflicht für BgA gem. §1 Abs. 1 Nr. 6 KStG• Jede wirtschaftliche Tätigkeit der JPdöRist als separater BgA zu veranlagenAusnahme: Zusammenfassung von BgA möglich, soweit es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt, eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht oder es sich um Versorgungsbetriebe handelt, vgl. §4 Abs. 6 KStG(= Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen durch ungerechtfertigte Verlustnutzung)• Freibetrag i.H.v. 5.000 €gem. §24 KStG (gedeckelt auf positives Einkommen) Gewerbesteuer: nur bei Gewinnerzielungsabsicht! Freibetrag i.H.v. 5.000 €gem. §11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG (gedeckelt auf positiven Gewerbeertrag)
- Wie erfolgt die Ertragsbesteuerung des BgA bei der Kapitalertragssteuer? Besonderheiten bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb, Regiebetrieb) Zwischen der Trägerkörperschaft (Stadt, Gemeinde, etc.) und dem BgA herrscht Personalunion –keine gesonderten Rechtsgebilde Gewinne und Verluste von BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterliegen daher einer Ergebniswendungsfiktion! Verluste gelten automatisch als von der Trägerschaft ausgeglichen (= Einlage) Gewinne gelten automatisch als an die Trägerschaft ausgeschüttet (= Gewinnausschüttung), d.h. KapESt-Pflicht i.H.v. 15% gem. §20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG
- Wie erfolgt die Ertragsbesteuerung der Eigengesellschaften? Auch JPdöR können privatrechtliche Kapitalgesellschaften gründen Besteuerung erfolgt analog zu gewöhnlichen Kapitalgesellschaften nach den bekannten Vorschriften des KStG, EStG Besonderheit: Spartenrechnung i.S.d. §8 Abs. 9 KStG-Kapitalgesellschaften in öffentlicher Hand müssen analog besteuert werden, wie BgA (Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen) -->keine ungerechtfertigte Verlustverrechnung zwischen nicht zusammenfassbaren Tätigkeiten!--> Sparten sind von Finanzverwaltung vorgegeben (BMF v. 12.11.2009): Dauerverlustgeschäfte i.S.d. §8 Abs. 7 S. 2 KStG Zusammenfassbare Tätigkeiten i.S.d. §4 Abs. 6 (Versorgung) Übrige Sparte Verlustnutzung innerhalb der Sparten möglich Änderungen der Tätigkeiten kann zum Einfrieren von Verlustvorträgen führen!
- Unterliegt die JPdöR der Umsatzsteuer? Alte Rechtslage § 2 (3) UStG a.F.: Die JPdöR war nur im Rahmen ihrer BgA unternehmerisch tätig – umsatzsteuerlicher Unternehmer war die Trägerschaft selbst, nicht der BgA (Mehrere KStE, eine UStE) Neue Rechtslage § 2 UStG: Jetzt: Tätigkeitsbezogene Betrachtung – Ertragsteuerliche Kriterien sind unbeachtlich (gültig ab 01.01.2017 – Übergangsphase bis 31.12.2020) •§2b UStG:-->JPdöR gelten nicht als Unternehmer, soweit hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt werden-->Dies gilt nicht, soweit es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Keine Wettbewerbsverzerrung, wenn:- Umsatz ≤ 17.500€(Kleinunternehmergrenze)- Zusammenarbeit aufgrund öffentlicher Interessen (bspw. Erhalt der öffentlichen Infrastruktur, Entgelt entspricht Kostenerstattung, etc.)
- Was sind die Grundzüge des Gemeinnützigkeitsrechts? Allgemeiner Teil: Abgabenordnung Strenge formelle Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, geregelt in §§52 ff.AO („SteuerbegünstigteZwecke“) Zweck: staatliche Förderung von gemeinwohlbezogenem Engagement Steuerbegünstigungen: Einzelsteuergesetze KSt-Befreiung gem. §5 Abs. 1 Nr. 9KStG GewSt-Befreiung gem. §3 Nr.6GewStG Ermäßigter USt-Satz i.H.v. 7% gem. §12Abs. 2Nr. 8 a) UStG Grundsteuerbefreiung gem.§3Abs. 1 S. 1 Nr. 3b) GrStG Erbschaftsteuerbefreiung gem.§13Abs. 1 Nr. 16 b) ErbStG Weitere indirekte Steuervergünstigungen (Spendenabzug, Buchwertprivileg, Ehrenamtspauschale, etc.)
- Was sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit? Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts Selbstlosigkeitsgebot §55 Abs. 1 AO: Keine Verfolgung von eigenwirtschaftlichen Zwecken Ausschließlichkeit §56 AO: Verfolgung ausschließlich der satzungsgemäßen Zwecke Unmittelbarkeitsprinzip §57 Abs. 1 S. 1 AO: Die steuerbegünstigten Zwecke werden durch die Körperschaft selbst verwirklicht Gebot der Gegenwartsnähe § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO: Die Mittel sind zeitnah zu verwenden Einhaltung der Grundsätze ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung! Anforderungen an die Satzung (§60 AO) Formelle Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist zwingend die Ausgestaltung der Satzung gem. Muster der Finanzverwaltung (Anlage 1 der Abgabenordnung) Bereits minimale Abweichungen von der Mustersatzung können zur Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit führen! Satzungszwecke müssen vollständig angegeben werden (Katalog gem. §52Abs. 1 AO) Die in der Satzung enthaltenen steuerbegünstigten Zwecke müssen auch tatsächlich verfolgt werden -Gesondertes Feststellungsverfahren für die Feststellung der Voraussetzungen i.S.d.§60a AO (Feststellungsbescheid des Finanzamts) •Tatsächliche Geschäftsführung und Satzungsanforderungen müssen kumuliert vorliegen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden
- Was ist das Vier-Sphären-Modell einer Gemeinnützigen Körperschaft? Ideeller Bereich Vereinnahmung von Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen i.d.R. Einnahmen ohne Leistungsaustausch Dem gemeinnützigen Bereich zuzuordnen (steuerbegünstigt) Vermögensverwaltung (analog JPdöR) Verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen Vermietung& Verpachtung grds. Halten von Beteiligung an Kapitalgesellschaften Nicht dem originär gemeinnützigen Bereich zuzuordnen (jedoch nicht der Ertragsteuer unterliegend) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB) -§14 AO selbstständige, nachhaltige Tätigkeit durch die Einnahmen oder anderewirts. Vorteile erzielt werden und über die Vermögensverwaltung hinausgeht Ähnlich dem BgA ertragsteuerpflichtig Zweckbetrieb (= steuerbefreiter wGB) -§65 AO wGB, der in seiner Gesamtrichtung dazu dient die satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen Die Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden Kein Wettbewerb in größerem Umfang zu nicht begünstigten Betrieben Gesetzlich vordefinierte Zweckbetriebe: Krankenhaus (§67 AO), Wohlfahrtspflege (§66AO), Altenheime usw. (§68 AO)
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- Was besagt das Mittelverwenundungsgebot, wo ist es geregelt? §55 Abs. 1 Nr. 1 AO = Zentrale Vorschrift des Gemeinnützigkeitsrechts (Selbstlosigkeit) „Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.“
- Welche Bedeutung hat das Mittelverwendungsgebots? Bedeutung des Mittelverwendungsgebots: Ausschließliche Verwendung der verfügbaren Mittel für gemeinnützige Zwecke! (nichtsteuerbegünstigte) Mitglieder/Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile odersonstige Zuwendungen erhalten Die Körperschaft darf keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen Bei Auflösung der Körperschaft müssen die vorhandenen Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden Die Mittel sind zeitnah zu verwenden (Frist: 2 Jahre nach Zufluss) Ständige Überwachung der Mittelverwendung erforderlich (jährliche Mittelverwendungsrechnung)!
- Was sind die wesentlichen Ausnahmen zum Mittelverwendungsgebot? Wesentliche zulässige Ausnahmen zum Mittelverwendungsgebot: §58Nr.1+2 AO: Mittelbeschaffung bzw. Mittelweiterleitung an andere steuerbegünstigte Einrichtungen (soweit in der Satzung verankert und Verwendung für gemeinnützige Zwecke) §58Nr.3 AO: Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Einrichtung (Endowment) §62 AO: Rücklagenbildung Gemeinnützige Einrichtungen dürfen einen Teil ihrer Gewinne einer freien Rücklage zuführen (keine zeitnahe Mittelverwendungspflicht)
- Wie werden gemeinnützige Körperschaften besteuert? Körperschaftsteuer • § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Von der KSt befreit sind Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienen. „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.“ • Eine gemeinnützige Körperschaft hat insgesamt nur einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO) – Ergebnisse aus verschiedenen Tätigkeiten werden somit saldiert (≠ BgA) • Keine Steuerpflicht, soweit Einnahmen einschl. Umsatzsteuer ≤ 35.000 € nicht übersteigen Gewerbesteuer • § 3 Nr. 6 S. 2 GewStG: „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.“
- Was sind die Konsequenzen bei Wegfall der Gemeinnützigkeit? Versagung des gemeinnützigen Status insbesondere bei Verstoß gegen die formellen Anforderungen (Satzungsinhalt, etc.)-Bspw.: Satzungsänderung (Aufgabe der Gemeinnützigkeit) Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung (Einhaltung der Grundprinzipien) -Bspw. Mittelfehlverwendung, keine zeitnahe Verwendung der Mittel Rechtsfolgen: §61 Abs. 3 AO: Rückwirkende Nachversteuerung der letzten 10 (!) Kalenderjahre vor Verstoß In Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes z.T. auch Nicht-Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausschließlich im betroffenen Wirtschaftsjahr