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Oberseminar Steuerrecht (Subject) / Lizenzschranke (Lesson)
- Wo ist die Lizenschranke geregelt und wann tritt sie in kraft? § 4j EStG ab 01.01.2018
- Was ist der Nexus Ansatz? Steuerbegünstigungen für Einnahmen aus IP (interlectual Property) sollen dann zulässig und legitim sein, wenn beim Lizenzgeber auch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten stattgefunden haben und die Kosten dort getragen wurden (sog. qualifizierte Ausgaben) Zeitlich Umsetzung: Bestehende IP-Box-Systeme (priviligierte Lizenzbesteuerung) sollen bis 2021 dem Nexus Ansatz angepasst werden oder ganz abgeschafft werden. Die neue Abzugsbeschränkung in § 4j ESTG nimmt diesen Nexus-Ansatz ausdrücklich im Gesetzeswortlauf auf und bezieht sich darauf. Der im finalen Bericht zu BEPS Aktion 5 festgelegte modifizierte Nexus Ansatz, der in weiterer Folge auch von der EU-Gruppe gegen „Preferential Tax Regimes“ übernommen wurde, bewirkt eine wesentliche Änderung für IP-Box Regime.
- Welche Probleme könnten bei Abzug der Lizenzausgaben als Betriebsausgabe in Deutschland entstehen? Problem der Steuerinkongruenz:-voller Betriebsausgabenauszug bei regulären Steuertarif-privilegierte Besteuerung der Lizenzeinnahmen im AuslandAlle immateriellen Wirtschaftsgüter, etwa Patente, Lizenzen, Konzessionen, Markenrechte, können ohne große Schwierigkeiten in andere Staaten mit Präferenzbesteuerung transferiert werden
- Wie ist die Wirkungsweise der neuen Norm des § 4j EStG? Keine Anwendbarkeit, wenn die Einnahmen im Ausland einer Präferenzregelung unterliegen, die jedoch dem Nexus-Ansatz entspricht. Keine Anwenbarkeit, wenn die Lizenzeinnahmen im Ausland zu einer Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland geführt haben. Zahlenbeispiel:Lizenznehmen in D zahlt Lizenzvergütungen iHv 200 an den Lizenzgeber in Staat ARegelsteuersatz im Staat A: 20%Steuersatz für Lizenzeinnahmen im Staat A: 10% Deutschland durchschnittliher Steuersatz von 30%: BA ohne Lizenzschranke: 200BA mit Lizenzschranke: 80 als BA abzugsfähig (25% - 10%) / 25% x 200 (BA) = 60% nicht abziehbar --> außerbilanzielle Hinzurechnung von 120
- Was soll der § 4j EStG bezwecken? Mit der Einführung eines neuen § 4j in das EStG soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.
- Was sind die wesentlichen Regelungen von der Lizenzschranke? Nach der Neuregelung sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes ("IP-Boxen", "Patentboxen" oder "Lizenzboxen") nicht oder nur niedrig besteuert wird. Lizenzboxen, die eine wesentliche Geschäftstätigkeit voraussetzen und damit dem von OECD und G20 vereinbarten "Nexus-Ansatz" entsprechen, gelten nicht als schädlich und werden daher nicht von der Regelung erfasst. Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar. Sofern ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung.
- Was ist BEPS? BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Das BEPS-Projekt, dem sich alle Staaten der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und der G20 sowie Entwicklungs- und Schwellenländer angeschlossen haben, wurde mit dem Ziel initiiert, gegen den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen. Hierfür wurden konkrete Empfehlungen erarbeitet. Dass sich die Staatengemeinschaft seit dem Start des Projekts im Jahr 2014 auf diese neuen Standards einigen konnte, stellt einen Meilenstein für die internationale Steuerpolitik dar. Durch die Umsetzung der Empfehlungen können zentrale BEPS-Probleme erheblich reduziert werden.
- Welche Neuregelungen bzgl. der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäften gibt es? • Auslaufen des früheren gesetzlichen Tatbestands in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zum 31.12.2008 (private Veräußerungsgeschäfte mit Steuerpflicht von lediglich einem Jahr nach Anschaffung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft) • Dafür umfassende Neuregelung des § 20 Abs. 2 EStG. ehemals „Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“ mit Wertpapieren wurden der Einkunftsart Kapitalvermögen zugeschlagen. Kapitalertragsteuerpflicht erstreckt sich auch auf Veräußerungsgewinne, z.B.Veräußerung von Aktien, Fondsanteilen oder GmbH-Anteilen, § 43 Abs. 1 Nr. 9EStG • Heute: Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer: § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG Einnahme aus der Veräußerung./. Aufwendungen in unmittelbarem, sachlichem Zusammenhang mit derVeräußerung./. Anschaffungskosten + Anschaffungsnebenkosten (z.B. Fondsaufschlag) = Veräußerungsgewinn und BMG für Kapitalertragsteuer
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