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Internationale Rechnungslegung (Subject) / Rahmenkonzept (Lesson)

Inhalte des Rahmenkonzepts

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  • Aufgaben Grundlage für Entwicklung zukünftiger Standards und für Überarbeitung bestehender Standards durchs IASB Unterstützung IASB bei weltweiten Harmonisierung der RL auf Basis der IAS/IFRS Unterstützung der Abschlussersteller bei Anwendung der IAS(IFRS, vor allem in Zweifelsfragen Unterstützung der ABschlussprüfer bei Beurteilung, ob Abschlüsse IAS/IFRS-konform sind Unterstützung RL-Adressaten bei Interpretation von IAS/IFRS-konformen Abschlüssen (F.1)
  • Inhalt Rahmenkonzepts Zielsetzung von Abschlüssen, qualitative Anforderungen an den Abschluss, Definition der Abschlussposten, Ansatz- und Bewertungsgrundlagen, Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte (F.5) 
  • Subsidiarität des Rahmenkonzepts oInhalte des Rahmenkonzepts gehen den IAS/IFRS nicht vor (F.2) oBei Konflikten zw. Inhalten des Rahmenkonzepts und IAS/IFRS haben Regelungen des IAS/IFRS Vorrang (F.3) -->  zuerst IAS/IFRS & ggf. Interpretationen des SIC/IFRIC heranziehen 
  • Qualitative Anforderungen an den Abschluss Voraussetzung dafür, dass Abschluss seiner Funktion der Informationsvermittlung gerecht werden kann (F.24) 
  • Relevanz (relevance) (F.26-28) Infos sind dann relevant, wenn Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen (F.26)--> nur wesentliche Infos sind entscheidungsrelevant 
  • Wesentlichkeit (materiality) o Liegt vor, wenn Nichtangabe oder falsche Angabe einer Info Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte oIAS/IFRS enthalten keine Wesentlichkeitsgrenzen --> Wesentlichkeit einer Info hängt vom Umfang und Art des Postens ab (F.30) 
  • Vollständigkeit (understandability) (F.25) oInfos des Abschlusses für jeden Leser mit soliden Kenntnissen der Rechnungslegung verständlich sein oSachverständiger Dritter muss innerhalb angemessener Zeit Überblick über Lage d. Unternehmens verschaffen oInfos dürfen nicht deshalb im Abschluss weggelassen werden, weil als zu kompliziert oder zu komplex angesehen 
  • Verlässichkeit (reliability) (F.31-32) oInfos im Abschluss frei von materiellen Fehlern und bewussten Verzerrungen und Manipulationen sein (F.31) oVerlässlichkeit ist eine entscheidende Voraussetzung für Zielerreichung der Rechnungslegung bzw. für Ansatz von Vermögenswerten und Schulden oSekundärgrundsätze zur Sicherstellung der Verlässlichkeit  Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, Grundsatz der Vollständigkeit, Grundsatz der Neutralität, Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung, Grundsatz der Vorsicht 
  • Grundsatz der wirtsch. Betrachtungsweise (substance over form) (F.35) oAbbildung von Geschäftsvorfällen erfolgt nach ihrem wirtsch. Gehalt & nicht allein nach Eigentum im rechtlichen Sinne (Bsp.: Leasing) oWirtsch. Eigentum ist Grundlage der Bilanzierung 
  • Grundsatz der Vollständigkeit (completeness) (F.38) oAbschlüsse nur dann verlässlich, wenn vollständigàlückenlose Erfassung aller Infos oWeglassen best. Infos --> irreführende od. falsche Schlüsse, so dass Infos insgesamt nicht mehr verlässlich sind oEinschränkung des Vollständigkeitsgrundsatzes durch Wesentlichkeits- und Kosten/Nutzen-Überlegungen 
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  • Grundsatz der Neutralität (neutrality) (F.36) oInfos müssen frei von Willkür & beabsichtigter Einflussnahme sein oAusübung von Wahlrechten darf nicht von sachfremden Erwägungen geleitet werden oAusübung von Wahlrechten hat sich an den Infobedürfnissen der Abschlussadressaten zu orientieren oProblem der Abgrenzung zulässiger Bilanzpolitik von unzulässiger Veränderung der Darstellung der wirtsch. Lage des Unternehmens 
  • Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung (faithful representation) (F.33-34) Geschäftsvorfälle des Unternehmens wahrheitsgetreu und frei von sachfremden Erwägungen abzubilden 
  • Grundsatz der Vorsicht (prudence) (F.37) oAufstellung des Abschlusses birgt Unsicherheiten --> diesen ist ausreichen Rechnung zu tragen oVermögenswerte oder Erträge dürfen nicht zu hoch, Schulden oder Aufwendungen nicht zu niedrig angesetzt werden oVorsichtsprinzip soll jedoch zu keiner bewussten Bildung von stillen Reserven durch Unterbewertung der Aktiva oder Überbewertung der Passiva führen oGrundsatz der Neutralität, der glaubwürdigen Darstellung und der Vollständigkeit begrenzen die Auswirkungen des Vorsichtsprinzips 
  • Vergleichbarkeit (comparability) (F.39-42) oUnternehmensabschlüsse müssen sowohl im Zeitablauf als auch unternehmensübergreifend vergleichbar sein oBei Abschlusserstellung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen angegeben werden (F.40) oStetige Anwendung der Regeln im Zeitablauf (Stetigkeitsgrundsatz) (F.39) oAuf Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden muss hingewiesen werden bzw. die daraus resultierenden Konsequenzen müssen aufgezeigt werden (F.40) oAusgewiesenen Jahresabschlusswerte sind um Vorjahreszahlen zu ergänzen (F.42) 
  • Zeitnähe (timeliness) Interessenabwägung zwischen einer zeitnahen Berichterstattung und einer Bereitstellung verlässlicher Infos (F.43) 
  • Abwägung von kosten und Nutzen (balance between benefit and cost) Kosten für Bereitstellung von Abschlussinfos müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen (F.44) 
  • Ausgewogenheit der qualitativen Anforderungen (balance between qualitative characteristics) oKeine klare Gewichtung der qualitativen Anforderungen im Rahmenkonzept oAusgewogenheit zwischen den Anforderungen bleibt bei dem Bilanzierenden überlassen (F.45) 
  • Ansatzkriterien für Abschlussposten (Bilanzierungsfähigkeit) oZweistufiges Beurteilungsverfahren für den Ansatz eines Sachverhalts in der Bilanz 1. Sachverhalt muss unter die Definition eines Vermögenswertes oder einer Schuld fallen & 2. Muss wahrscheinlich sein, dass ein mit dem Sachverhalt verbundener Nutzen dem Unternehmen zufließt bzw. von dem Unternehmen abfließt und zuverlässige Bewertung des Sachverhalts möglich sein (F.89+91) § - Keine konkretisierenden Angaben bzgl. Wahrscheinlichkeit im Rahmenkonzept - Annahme einer mehr als 50%ig Wahrscheinlichkeit