Jus (Fach) / Verhältnis von Recht und Moral (Lektion)

Vorderseite Verhältnis von Recht und Moral Verschiedene Auffassungen Neuzeit (Thomas von Aquin) Rechtspositivismus (Kelsen) Legalität und Moralität (Kant)
Rückseite

  1. Einheit (v.Recht und Moral) - Recht ist ein Teil einer umfassenden moralischen Ordnung
  2. getrennte Phänomene - Recht ist, von moralischen Forderungen unabhängig, von sich aus verbindlich
  3. Zwischen- Recht und Moral in einem Verhältnis von Spannung, Trennung und notwendiger Bezogenheit
  1. Einheit (bis 1500)Recht, Sitte und Moral in den frühen Rechtsentwicklungen eine Einheit; Recht beruht auf eingelebten, eingeübten gesellschaftlichen Verhaltensregeln, deren Zweck undBerechtigung nicht hinterfragt wirdZweck = Verwirklichung des GutenAufgabe des Rechts = sittlichen Forderungn für gesellschafts-politische Zusammenleben zu gewährleisten und durch Zwangdurchzusetzen Wer nur aus Furcht gutes tut, ist nicht gut; Nur wer es freiwilligt tut, ist gut (Thomas von Aquin)
  2. Trennung - Rechtspositivismus (KELSEN)Verpflichtungskraft allein durch die Autorität staatlicher Setzung und dem entsprechenden Verfahren (unabhängig von moralischen Forderungen und Rechtfertigungen)organisierter Zwang = alleinigen Unterscheidungsmerkmalvon Recht und Moral ABER: moralischer Wertrelativismus (relative-moralische Werte) Verschiedenheit, dessen was die Menschen für gut und böse halten, hat kein gemeinsames Element (Kelsen)Recht durch Moral rechterftigen zu wollen = unzulässigeideologische Anmaßung (kein Platz in der Juristerei => hat das Recht nicht zu rechtfertigen)
  3. Vermittelnde Auffassungen - Legalität und Moralität (KANT)Unterscheidung nach Art der HandlungsMotivation - Normen, die Handlung zur Pflicht und Pflich zur Motivation machen = ethischNormen, die die Pflicht nicht zur Motiavtion machen = juristisch Legalität = wer in äußerer Übereinstimmung mit dem Gesetz handelt Moralität = wer sich ausschließlich aus Pflicht legal verhält

Diese Karteikarte wurde von OliverMandl erstellt.