Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 10 (Lektion)

Vorderseite Kann ein Vermögensschaden auch dann vorliegen, wenn der Getäuschte Vermögenswerte im Rahmen sittenwidriger oder verbotener Geschäfte einsetzt?
Rückseite

  • Teil der Lit. (-): Wer Vermögenswerte zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken einsetze, schädige sich wegen seiner Kenntnis von der rechtlichen Unwirksamkeit des Geschäfts bewusst selbst, leiste also wegen der Nichtigkeit des Geschäfts auf eigene Gefahr. Diese bewusste Selbstschädigung des bei verbotenen Geschäften nicht schutzwürdigen Opfers könne dem Täter nicht zugerechnet werden. Dafür spreche auch § 817 S. 2 BGB.
  • H.M (+): Getäuschter wird um einen Vermögenswert ärmer, ohne das versprochene Äquivalent zu erhalten; Schädiger darf keinen Freibrief erhalten, sich die Vermögenswerte, die der Getäuschte zu verbotenen Zwecken riskiert, zu eigenem Nutzen zu verschaffen. Die Argumentation mit § 817 verkenne, dass sich diese Vorschrift nur auf bereicherungsrechtliche Ansprüche beziehe, wegen ihres Ausnahmecharakters einer Rückforderung gem. §§ 985, 826 oder 823 II BGB aber nicht entgegenstehe.

Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt.