Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 10 (Lektion)

Vorderseite Liegt ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn ein mit der täuschungsbedingten Vermögensverfügung angestrebter sozialer Zweck verfehlt wird?
Rückseite

Wenn bei Austauschgeschäften der verfügungsbedingten Vermögensminderung objektiv und individuell eine äquivalente Vermögensmehrung gegenübersteht, kann nach hM in der Verfehlung eines mit der Verfügung angestrebten weitergehenden sozialen Zwecks allein kein Vermögensschaden liegen. Denn die Vermögensverfügung bleibt wirtschaftlich sinnvoll. Es liegt vielmehr nur eine täuschungsbedingte Vermögensdisposition vor. Anders ist es bei einseitiger Weggabe von Vermögenswerten. Hier liegt in der Verfehlung einer objektivierbaren sozialen oder indirekt wirtschaftlichen Zwecks ein Vermögensschaden, da infolge Zweckverfehlung die einseitige Weggabe des Getäuschten wirtschaftlich völlig sinnlos wird.

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