Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)
* gesetzl. Grundlage ind §§ 305ff
" ...sind alle für eine Vielzeit von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertrgspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt."
* neben AGB gelten Sonderbedingungen für einzelne Geschäftszweige
* weicht die AGB zu sehr vom BGB ab (Prüfung durch Gericht), ist die Klausel vollständig unwirksam
* Bekanntgabe von Änderungen 2MONATE vor Inkrafttreten der geänderten Fassung
* Kd stimmt zu, wenn er NICHT widerspricht
* Sonderkündigungsrecht des Kd bei Zahlungsdiensten -> NICHT WP - und Sparbereich
=> Hinweis auf AGB bei Vertragsabschlus
=> Verschaffung der Möglichkeit der Kenntnisnahme - Aushändigung der AGB
=> nicht für jeden Folgevertrag neue Aushändigung notwendig, nur Sonderbedingen
=> im Internet reicht ein Link mit AusdruckMÖGLICHKEIT der AGB
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