Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)

Vorderseite 7. AGB
Rückseite

* gesetzl. Grundlage ind §§ 305ff

" ...sind alle für eine Vielzeit von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertrgspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt."

* neben AGB gelten Sonderbedingungen für einzelne Geschäftszweige

* weicht die AGB zu sehr vom BGB ab (Prüfung durch Gericht), ist die Klausel vollständig unwirksam

* Bekanntgabe von Änderungen 2MONATE vor Inkrafttreten der geänderten Fassung

* Kd stimmt zu, wenn er NICHT widerspricht

* Sonderkündigungsrecht des Kd bei Zahlungsdiensten -> NICHT WP - und Sparbereich

=> Hinweis auf AGB bei Vertragsabschlus

=> Verschaffung der Möglichkeit der Kenntnisnahme - Aushändigung der AGB

=> nicht für jeden Folgevertrag neue Aushändigung notwendig, nur Sonderbedingen

=> im Internet reicht ein Link mit AusdruckMÖGLICHKEIT der AGB

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