Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)

Vorderseite 5.2. Mehrheiten - Gesamtschuldner... § 421
Rückseite

* Gesamtschuldner

* Gläubiger kann Leistung von jedem Schuldner beliebig ganz oder teilweise fordern (Paschastellung)

* Oder-Konto, Mitbürgschaft,

- Beispiel: A,B,C schulden Z 900 €

+ Z kann an jeden auszahlen

+ zwischen A,B,C besteht Ausgleichspflich § 426

--> eigener Anspruch von z.B. A gegenüber B;C aufgrund § 426,2

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