Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)
Vorderseite
5.2. Mehrheiten - Gesamtschuldner... § 421
Rückseite
* Gesamtschuldner
* Gläubiger kann Leistung von jedem Schuldner beliebig ganz oder teilweise fordern (Paschastellung)
* Oder-Konto, Mitbürgschaft,
- Beispiel: A,B,C schulden Z 900 €
+ Z kann an jeden auszahlen
+ zwischen A,B,C besteht Ausgleichspflich § 426
--> eigener Anspruch von z.B. A gegenüber B;C aufgrund § 426,2
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