Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)

Vorderseite 4.3. Schuldübernahme - Auswirkungen Kreditsicherheiten
Rückseite

* akzessorische KS (Bürgschaften, Hypotheken, vertr. Pfandrechte) erlöschen durch die "Befreiende Schuldübernahme ≠ Abtretung § 401

- Argument: Haftungsrisiko für Sicherungsgeber MAßGEBLICH von Person des Schuldners abhängig

- aber: Sicherheit (z.B. Bürgschaft) bleibt bestehen, wenn Bürge schriftlich in "Weiterhaftung" einwilligt § 418

- Übernehmer "behält" Einwendungen des Schuldners ( z.B. Sittenwidrigkeit § 138

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