Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)
Vorderseite
2. Abtretung § 398 - Begriffe
Rückseite
Alt-Gläubiger (unser Kunde) - Abtretung von Gehaltsforderung an uns -->Zedent
Neu-Gläubiger (KI) - Ansprüche - Gehaltsforderung an uns abgetreten --> Zessionar
Dritt- Schuldner (Arbeitgeber)
* wird vom Gesetz geschützt!
* zahlt bei Nichtoffenlegung schuldbefreiend aus
- es entsteht ein Anspruch an den Alt-gläubiger nach § 812 (ungerechtfertigte Bereicherung!!)
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