Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)

Vorderseite 2. Abtretung § 398 - Begriffe
Rückseite

Alt-Gläubiger (unser Kunde) - Abtretung von Gehaltsforderung an uns -->Zedent

Neu-Gläubiger (KI) - Ansprüche - Gehaltsforderung an uns abgetreten --> Zessionar

Dritt- Schuldner (Arbeitgeber)

* wird vom Gesetz geschützt!

* zahlt bei Nichtoffenlegung schuldbefreiend aus

- es entsteht ein Anspruch an den Alt-gläubiger nach § 812 (ungerechtfertigte Bereicherung!!)

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