Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)

Vorderseite 4.2. Schuldübernahme -3- kumulative § 421
Rückseite

* kumulative (Schuldbeitritt) § 421

- Schuldnerbeitritt

+ beide (alle) haften gesamtschuldnerisch - beide haften in vollem Umfang

+ "Wahlrecht" des Gläubigers bzgl Inanapruchnahme

+ im Innenverhältnis 50:50 -Verhältnis

+ im Innenverhältnis besteht die Ausgleichspflicht!!

+ Mitübernahmevertrag grds. formfrei, - gilt nicht für Kreditvertrag

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