Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)

Vorderseite 0. Schuldrecht - Vertretenmüssen
Rückseite

- für eigenes oder fremdes Verschulden einstehen.

- Schuldhaft handelt derjenige,

  • den eine Rechtspflicht trifft, anders zu handeln als er gehandelt hat (Er hätte anders handeln müssen)
  • und der auch entsprechend dieser ihm obliegenden Rechtspflicht handeln konnte (Er hätte anders handeln können),
  • dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder doch entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat (Er wusste dies oder hätte es wissen können)

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