Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)
Vorderseite
0. Schuldrecht - Vertretenmüssen
Rückseite
- für eigenes oder fremdes Verschulden einstehen.
- Schuldhaft handelt derjenige,
- den eine Rechtspflicht trifft, anders zu handeln als er gehandelt hat (Er hätte anders handeln müssen)
- und der auch entsprechend dieser ihm obliegenden Rechtspflicht handeln konnte (Er hätte anders handeln können),
- dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder doch entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat (Er wusste dies oder hätte es wissen können)
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