Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 5 (Lektion)

Vorderseite Was ist ein irrealer bzw. abergläubischer Versuch? Wie beurteilt sich hier die Strafbarkeit?
Rückseite

Ein abergläubischer oder irrealer Versuch liegt vor, wenn der Täter mit der menschlichen Beherrschbarkeit und Verfügungsgewalt entzogenen Mitteln (zB Verhexen) den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen will. Die hM stuft diese Art von Versuch als straflos ein, indem sie entweder mangels Sozialrelevanz schon ein strafrechtlich relevantes Verhalten ablehnt oder mangels echtem Verwirklichungswillen den Tatentschluss verneint.

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