SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite § 992 Durchbrechung der Sperrwirkung
Rückseite § 992 führt dazu, dass die §§ 823 ff. zur Anwendung kommen, wenn der Besitz in Folge einer Straftat oder durch verb.Eigenmacht erlangt wurde. Aus der Systematik des §992, der EBV Regeln und der gesamten Systematik des schadensrechtlichen Haftungssystems ergibt sich jedoch, dass entgegen des Wortlautes ein Verschulden für die verbotene Eigenmacht zu fordern ist.

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