SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Verhältnis §§987ff und §823
Rückseite

--> grds. entalten die §§ 987 ff. BGB abschließende Sonderregelungen, weil § 993 I eine weitergehende Haftung ausschließen soll.

Allerdings Ausnahmen:

  • Fremdbesitzerexzess

Rechtsfolge des Exzess ist, dass die Haftungsprivilegierung des § 993 BGB aufgrund teleologischer Reduktion entfällt und auch der gutgläubige unverklagte Fremdbesitzer unbeschränkt auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe in Anspruch genommen werden kann.

Ohne dies Reduktion des § 993 BGB würde der A aus dem Beispiel für die Beschädigung der Wohnung nicht haften, da ein wirksamer Vertrag fehlt und § 993 BGB das Deliktsrecht ausschlösse.

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