SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Zurechnung des Verschuldens im Rahmen von §§ 989, 990 BGB.
Rückseite

§ 278 findet Anwendung

--> es muss jedoch ein Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlicher Art) vorliegen, damit § 278 angewendet werden kann.

Ab Vorliegen einer Vindikationslage besteht ein Schuldverhältnis

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