SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)
Vorderseite
Zurechnung des Verschuldens im Rahmen von §§ 989, 990 BGB.
Rückseite
§ 278 findet Anwendung
--> es muss jedoch ein Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlicher Art) vorliegen, damit § 278 angewendet werden kann.
Ab Vorliegen einer Vindikationslage besteht ein Schuldverhältnis
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