SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Verjährung der Ansprüche aus § 985 BGB
Rückseite

30 jährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs, §§ 197 I Nr.1, 200 BGB.

Wichtig § 197 I Nr. 1 nennt Ansprüche aus Eigentum und andere dingliche Rechte --> gemeint sind damit nur dingliche Rechte, schuldrechtliche Ansprüche sind somit davon nicht erfasst, auch wenn sie aus dem Eigentum resultieren.

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