Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 2. Kompetenzen
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Art 2 AEUV nennt und erklärt die einzelnen Kompetenzarten. Wichtig ist die unterscheidung zwischen ausschließlichen und geteilten Kompetenzen.

Geteilte Zuständigkeit bedeutet, dass die Kompetenzen bei den Ms liegen, aber durch ein Tätigwerden der Union beendet werden. Es handelt ssich hier um eine relativen Sperrwirkung, tritt die EU-Regelung außer Kraft, kann das nationale Recht wieder aufleben. Die geteilte Zuständigkeit ist ein Auffangtypus. Bsp: Beschäftigungspolitik in deren Rahmen die Handlungsform der Offenen Methode der Koordinierung entwickelt wurde (OMK).

Ausschließliche Zuständigkeit ist die alleinige Befugnis der Union und sorgt für eine absolute Sperrwirkung dh die MS dürfen in diesen Bereichen nicht tätig werden, auch wenn es die Union nicht getan hat. Die Verfahrensautonomie der MS stellt klar, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union nur den Bereich der Rechtsetzung umfasst,nicht aber auch die Zuständigkeit zum Vollzug. Ausschließlich interen Kompetenzen sind nach Art 2 AEUV geregelt.

Außenhandlungskompetenzen sind der EU vorbehalten wenn es in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, es erforderlich ist, damit die Union eine interne Kompetenz ausüben kann oder wenn ein mitgliedstaatliches Abkommen EU-Recht beeinträchtigt oder dessen Tragweite verändern könnte. Dieser Auflistung entsprechen keine spezifischen Politikkapitel in EUV oder AEUV, vielmehr handelt es sich um Außenhandelskompetenzen quer durch den AEUV die beiden letztgenannten Punkte sind eine Kodifikation der vom EuGH in das EU-Recht übernommenen implied powers-Doktrin

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