Schuldrecht (Fach) / Locatio conductio rei (Lektion)
1. Ulpian gibt zu erkennen, dass B dem Untermieter C iHv 60 haftet, diesen Schaden kann B auf A mit der ACTIO CONDUCTI überwälzen. B erlangt mehr als was er eigentlich bezahlt (50)
2. Tryphonin formuliert, dass Interesseersatz geleistet werden müsse: Bs Interesse liegt im Nichterfüllungsschaden des A (Erfüllungsinteresse) dieses bemisst sich va nach der Höhe des Erfüllungsinteresse des C, den C bei ihm geltend macht. Hier meint Tryphonin, dass Cs Interesse die 60 übersteigen kann wenn er eine Ersatzwohnung um 80 findet.
Wie viel B von A konkret verlangen kann hängt auch davon ab ob er vorausgezahlt hat oder nicht. Hat B den Mietzins an A und C an B vorausgezahlt und erlangt C nach Eviktion 80, so kann B von A auch 80 verlangen. Hat er den Mietzins von 50 noch nicht geleistet, so kann er 20 verlangen.
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