Schuldrecht (Fach) / Locatio conductio rei (Lektion)

Vorderseite Ulpian - Case 163: Ulpian erörtert die Haftung des Bestandnehmers im Falle des anrückens eines Heeresverbans welche das Haus des A der es von B vermietet hat, betreten und Gegenstände aus dem Haus wegtragen.
Rückseite

1. A verlässt das Haus und verständigt B nicht sofort: hätte A Widerstand leisten können, so gilt die Regeln des 2. Falles. Sieht man dies als vis maior an, so gilt dasselbe wie in Variante 3.

2. A verlässt das Haus obwohl er Widerstand leisten könnte: A unterlässt den zumutbaren Widerstand, er ist dazu verpflichtet entstandene Schäden am Mietobjekt zu ersetzen und den Mietzins zu zahlen.

3. A kann keinen Widerstand leisten und hat auch keine Möglichkeit B zu informieren: Der Vertrag zerfällt, es handelt sich um ein Ereignis von Vis maior (Angriff eines bewaffneten Verbands für welches B die Gefahr trägt). Die Fortsetzung der Miete angesichts der unerwarteten und unüberwindbaren Bedrohungen ist unzumutbar.

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