Schuldrecht (Fach) / Locatio conductio rei (Lektion)
1. A verlässt das Haus und verständigt B nicht sofort: hätte A Widerstand leisten können, so gilt die Regeln des 2. Falles. Sieht man dies als vis maior an, so gilt dasselbe wie in Variante 3.
2. A verlässt das Haus obwohl er Widerstand leisten könnte: A unterlässt den zumutbaren Widerstand, er ist dazu verpflichtet entstandene Schäden am Mietobjekt zu ersetzen und den Mietzins zu zahlen.
3. A kann keinen Widerstand leisten und hat auch keine Möglichkeit B zu informieren: Der Vertrag zerfällt, es handelt sich um ein Ereignis von Vis maior (Angriff eines bewaffneten Verbands für welches B die Gefahr trägt). Die Fortsetzung der Miete angesichts der unerwarteten und unüberwindbaren Bedrohungen ist unzumutbar.
Diese Karteikarte wurde von dil9nn erstellt.
Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: