Öffentliches Recht (Fach) / Polizei- und Baurecht (Lektion)
Vorderseite
Ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB entbehrlich, wenn untere Baurechtsbehörden identisch sind (z.B. Stadtkreisen oder Große Kreisstädte)?
Rückseite
E.A.: Nicht entbehrlich, weil § 36 weisungsfreie selbstverwaltungsrechtliche Angelegenheit darstellt. Innerhalb der Gemeinde finden sich unterschiedliche Zuständigkeiten.
h.M.: entbehrlich, weil § 36 Schutznorm der Gemeinde ist. Jedoch könnten sich Informationspflichten zwischen unterschiedlichen Organen ergeben.
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