Gewerbesteuer (Fach) / GewSt (Lektion)
Vorderseite
Gewerbeverlust
Rückseite
§ 10a GewStG
Satz 1: Kürzung des maßgebenden Gewerbeetrags um Fehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen um bis 1 Mio € ;
Satz 2 : Kürzung des übersteigenden Gewerbeetrags um 60%
Satz 4: Zurechnung Fehlbetrag auf Mitunternehmer entspr. Gewinnverteilungsschlüssel
Satz 6: gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge
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