Gewerbesteuer (Fach) / GewSt (Lektion)

Vorderseite Gewerbeverlust
Rückseite

§ 10a GewStG

Satz 1: Kürzung des maßgebenden Gewerbeetrags um Fehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen um bis 1 Mio € ;

Satz 2 : Kürzung des übersteigenden Gewerbeetrags um 60%

Satz 4: Zurechnung Fehlbetrag auf Mitunternehmer entspr. Gewinnverteilungsschlüssel

Satz 6: gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge

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