Strafrecht (Fach) / Versuch (Lektion)
Vorderseite
Rücktritt § 24
Rückseite
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern
Diese Karteikarte wurde von Jagonak erstellt.