Strafrecht (Fach) / Versuch (Lektion)

zurück | weiter
Vorderseite Versuch
Rückseite

die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber nicht zur Vollendung führen

  1. Objektiver Tatbestand -> unvollständig
  2. Subjektiver Tatbestand -> vollständig

Diese Karteikarte wurde von Jagonak erstellt.