Strafrecht (Fach) / Versuch (Lektion)
Vorderseite
Versuch
Rückseite
die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber nicht zur Vollendung führen
- Objektiver Tatbestand -> unvollständig
- Subjektiver Tatbestand -> vollständig
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