Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Zubehör §§97 f. BGB)
Rückseite

Zweck der Norm: Erhalt des wirtschaftlichen Ganzen (Iteresse des Gläubigers)

nie mit der Hauptsache fest verbunden, räumliche Nähe und dienende Funktion

Sonderrechtsfähig, im Zweifel teilt das Zubehör dennoch das gleiche rechtliche Schicksal wie die Hauptsache

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