Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Grundlagen (Lektion)
Vorderseite
Unwesentliche Bestandteile sind sonderrechtsfähig, wesentliche nicht! §§93 ff. BGB)
Rückseite
Zwech der Regelung: aus wirtschaftlichen Gründen soll eine Sache und ihere wesentlichen Bestandteile ein gemeinsames rechtliches Schicksl haben
- Wann wesentlicher Bestandteil? Abhängig, ob die einzelen Bestandteile noch brauchbar sind
- §§946 ff. BGB: Verbindung mehrerer Sachen zu einer, Verlust der Sonderrechtsfähigkeit (WER WIRD EIGENTÜMER?)
- §§953 ff. BGB: Wiedererlangung der Sonderrechtsfähigkeit durch Trennung (WER IST EIGENTÜMER?)
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