Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Unwesentliche Bestandteile sind sonderrechtsfähig, wesentliche nicht! §§93 ff. BGB)
Rückseite

Zwech der Regelung: aus wirtschaftlichen Gründen soll eine Sache und ihere wesentlichen Bestandteile ein gemeinsames rechtliches Schicksl haben

  • Wann wesentlicher Bestandteil? Abhängig, ob die einzelen Bestandteile noch brauchbar sind
  • §§946 ff. BGB: Verbindung mehrerer Sachen zu einer, Verlust der Sonderrechtsfähigkeit (WER WIRD EIGENTÜMER?)
  • §§953 ff. BGB: Wiedererlangung der Sonderrechtsfähigkeit durch Trennung (WER IST EIGENTÜMER?)

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