Steuern (Fach) / Grundbegriffe (Lektion)
Vorderseite
Definition Steuern §3 AO
Rückseite
sind Geldleistungen
ohne eine besondere Gegenleistung
die allen auferlegt wird
von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zum Wohle der Gemeinschaft (Volk)
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