Steuern (Fach) / Grundbegriffe (Lektion)

Vorderseite Definition Steuern §3 AO
Rückseite

sind Geldleistungen

ohne eine besondere Gegenleistung

die allen auferlegt wird

von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen

zum Wohle der Gemeinschaft (Volk)

Diese Karteikarte wurde von Nutzer0815 erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: