Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht BT II (Lektion)

Vorderseite Voraussetzungen der GOA
Rückseite

Fremdes Geschäft- fremd ist ein Geschäft, das objektiv zum Pflichten- und Interessenkreis eines andern GehörtGeschäft-Ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche tätig werden.Fremdgeschäftsführungswille- wenn der Geschäftsführer Kenntnis von der Fremdheit hat und das Geschäft für einen andern tätigen will.obj Fremd (wird vermutet)neutrales Geschäft (muss festgestellt werden)Ohne Auftrag- 323c StGB schließt dieses nicht ausmutmaßlicher oder wirklicher Wille des Geschäftsherren- Wenn der Geschäftsherr ausdrücklich oder konkludent geäußert hat oder objektiv für ihn nützlich ist.

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