Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Angemessenheit [§ 34]
Rückseite

Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessenist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgutnach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegenoberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsgutsbesondere Duldungspflichten bestehen.

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