Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Aneignung(sabsicht) [§§ 242, 249]
Rückseite

Zielgerichteter Wille, die Sachsubstanz oder dem funktionsspezifischenSachwert, wenn auch nur vorübergehend, der eigenenVerfügungsgewalt einzuverleiben. Das Interesse an der Sachekann darin bestehen, den Gegenstand behalten oder nur kurzfristiggebrauchen oder darüber dinglich verfügen zu wollen.

Diese Karteikarte wurde von Bine82 erstellt.